Interchange
Interchange ist der Teil der Kartengebühr, den der Acquirer des Händlers bei jeder Kartenzahlung an die kartenausgebende Bank abfü…
Auch bekannt als: Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Interchange Fee Regulation, IFR, Verordnung (EU) 2015/751, Interbankenentgeltverordnung
Die MIF-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2015/751 vom 29. April 2015. Sie deckelt Interbankenentgelte für Verbraucherkarten im Europäischen Wirtschaftsraum auf 0,2 Prozent bei Debit- und 0,3 Prozent bei Kreditkarten, verbietet Umgehungskonstruktionen und verpflichtet Acquirer zur aufgeschlüsselten Abrechnung. Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Drei-Parteien-Systeme sind von der Deckelung ausgenommen.
Die Verordnung gilt seit dem 8. Juni 2015, ihre Kernvorschriften traten gestaffelt in Kraft. Die Entgeltdeckelung in Kapitel II — Artikel 3 für Debit-, Artikel 4 für Kreditkarten — gilt seit dem 9. Dezember 2015, ebenso das Umgehungsverbot in Artikel 5 und die Informationspflichten in Artikel 12. Die Geschäftsregeln in Kapitel III, darunter Co-Badging, Entbündelung, Honour-All-Cards und Steuerungsfreiheit, gelten seit dem 9. Juni 2016. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung nötig wäre. Deutschland hat lediglich flankierende Regelungen geschaffen, insbesondere § 270a BGB, der auf Kapitel II der Verordnung verweist.
Artikel 3 begrenzt das Interbankenentgelt bei Debitkartentransaktionen auf höchstens 0,2 Prozent des Transaktionswerts, Artikel 4 bei Kreditkartentransaktionen auf höchstens 0,3 Prozent. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Sätze festlegen. Artikel 1 Absatz 3 nimmt drei Bereiche ausdrücklich aus: Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen am Geldautomaten oder Schalter und Transaktionen mit Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Diese Ausnahmen sind der praktisch wichtigste Teil der Verordnung, weil sie erklären, warum ein Händler trotz Deckelung Sätze von zwei Prozent und mehr sehen kann. Artikel 5 schließt Umgehungen: Jede Vergütung mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt wird als solches behandelt.
Kapitel III ist für Händler oft wertvoller als die Deckelung selbst. Artikel 8 untersagt Regeln, die einen Issuer daran hindern, eine Karte mit mehreren Zahlungsmarken auszustatten — die Grundlage für Co-Badging. Artikel 9 verpflichtet Acquirer, individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte je Kartenkategorie und Marke anzubieten; eine Bündelung ist nur auf schriftliches Verlangen des Händlers zulässig. Artikel 10 beschränkt die Honour-All-Cards-Regel: Ein Händler, der eine Kartenart akzeptiert, muss nicht automatisch alle anderen Instrumente derselben Marke annehmen. Artikel 11 verbietet Lizenzklauseln, die Händler daran hindern, Kunden zu einem bevorzugten Zahlungsmittel zu lenken.
Die Verordnung regelt Interbankenentgelte, nicht die Entgelte der Kartensysteme selbst. Die Studie der EU-Kommission zur Anwendung der Verordnung stellt fest, dass Scheme Fees und Acquirer-Margen gestiegen sind und einen Teil der Entlastung zurückgeholt haben — jährlich rund 270 Millionen Euro auf der Issuer- und rund 280 Millionen Euro auf der Acquirer-Seite zwischen 2015 und 2017. Für Karten von außerhalb des EWR gilt die Verordnung ohnehin nicht; dort greifen wettbewerbsrechtliche Zusagen von Visa und Mastercard vom 29. April 2019, die im Juli 2024 bis 2029 verlängert wurden. Die Verordnung ist damit wirksam, aber lückenhaft.
Ein Buchhändler in Köln wundert sich über 2,05 Prozent auf eine Zahlung von 120 Euro. Die Karte war eine Visa Business Credit im E-Commerce. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ist diese Firmenkartentransaktion von der Deckelung ausgenommen; Visa weist für Deutschland dafür 2,05 Prozent aus. Bei einer Verbraucher-Kreditkarte wären nach Artikel 4 höchstens 0,3 Prozent Interchange angefallen, also 0,36 Euro statt 2,46 Euro.
Die MIF-Verordnung wird häufig mit der PSD2 verwechselt. Die PSD2 (Richtlinie (EU) 2015/2366) regelt Zahlungsdienste, Authentifizierung und Verbraucherrechte; die MIF-Verordnung regelt ausschließlich Entgelte und Geschäftsregeln im Kartengeschäft. Beide verweisen aufeinander: Das Surcharging-Verbot der PSD2 knüpft an Kapitel II der MIF-Verordnung an, und § 270a BGB übernimmt diesen Verweis. Ebenfalls zu trennen: Die Verordnung deckelt Interchange, nicht das Händlerentgelt insgesamt.
Interchange ist der Teil der Kartengebühr, den der Acquirer des Händlers bei jeder Kartenzahlung an die kartenausgebende Bank abfü…
Scheme Fees sind die Entgelte, die Visa, Mastercard und andere Kartensysteme von Acquirern und kartenausgebenden Banken für Autori…
§ 270a BGB macht Vereinbarungen unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift…
PSD2 ist die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie, förmlich die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015. Sie trat am 12. Ja…
Ein Vier-Parteien-System ist ein Kartenzahlverfahren, bei dem Karteninhaber, Händler, kartenausgebende Bank und Acquirer beteiligt…
Ein Drei-Parteien-System ist ein Kartenzahlverfahren, in dem ein einziges Unternehmen zugleich Karten ausgibt und Händler akquirie…
Die Entgeltdeckelung in Kapitel II gilt nicht für Karten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden — dazu zählen American Express und Diners Club, solange sie ohne Lizenznehmer arbeiten. Gibt ein Drei-Parteien-System seine Karten über lizenzierte Banken aus, kann es nach Artikel 1 Absatz 5 wie ein Vier-Parteien-System behandelt werden und unterliegt dann der Deckelung.
Ja. Artikel 9 verpflichtet Acquirer, individuell aufgeschlüsselte Händlerentgelte je Kartenkategorie und Kartenmarke anzubieten; eine gebündelte Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Händler sie schriftlich verlangt. Artikel 12 verlangt zusätzlich, je Transaktion Händlerentgelt, Interbankenentgelt und Scheme Fee mitzuteilen. Beide Rechte gelten seit 2016 und werden in der Praxis selten eingefordert.
Ja. Artikel 11 der Verordnung untersagt Lizenzklauseln, die einen Händler daran hindern, Kunden Anreize zur Nutzung eines bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Erlaubt sind etwa Hinweise am Kassenplatz oder Rabatte für günstigere Zahlungsmittel. Nicht erlaubt ist in Deutschland der umgekehrte Weg — ein Aufschlag für ein bestimmtes Zahlungsmittel — soweit § 270a BGB greift.
SoftPOS24 Payment-Research: „MIF-Verordnung". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/mif-verordnung/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.