SCA
SCA ist die starke Kundenauthentifizierung nach PSD2: die Prüfung von mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen aus den K…
Auch bekannt als: Payment Services Directive 2, Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2366, Zahlungsdiensterichtlinie
PSD2 ist die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie, förmlich die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015. Sie trat am 12. Januar 2016 in Kraft und war bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen; in Deutschland geschah das über das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. PSD2 führte die starke Kundenauthentifizierung ein, öffnete Zahlungskonten für Drittdienste und regelt die Erlaubnispflicht für Zahlungsdienstleister.
Die Richtlinie hat drei Schwerpunkte. Erstens Marktzugang und Aufsicht: Wer gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt, braucht eine Erlaubnis, und die Aufsichtsbehörden führen öffentliche Register — Artikel 14 PSD2 ist die Grundlage des deutschen ZAG-Instituts-Registers. Zweitens Sicherheit: PSD2 verpflichtet Zahlungsdienstleister zur starken Kundenauthentifizierung und zu Meldungen bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Drittens Wettbewerb: Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste erhielten erstmals einen regulierten Zugang zu Zahlungskonten, den kontoführende Institute nicht willkürlich verweigern dürfen. Hinzu kommen Verbraucherrechte, etwa engere Haftungsgrenzen bei nicht autorisierten Zahlungen und ein Verbot von Aufschlägen für gängige Kartenzahlungen.
Die operativ wichtigsten Vorgaben stehen nicht in der Richtlinie selbst, sondern in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 — den technischen Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsakt. Sie enthält die praxisrelevanten Ausnahmen von der Authentifizierungspflicht, etwa für kontaktlose Zahlungen am Verkaufsort bis 50 Euro nach Artikel 11 und für Fernzahlungen über geringe Beträge bis 30 Euro nach Artikel 16. Ihr Geltungsbeginn war der 14. September 2019. Weil die Marktseite nicht vorbereitet war, verlängerte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 den Migrationszeitraum bis zum 31. Dezember 2020.
Die Annahme und Abrechnung von Kartenzahlungen ist ein regulierter Zahlungsdienst. In Deutschland fällt sie unter das Akquisitionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG und erfordert eine Erlaubnis der BaFin nach § 10 ZAG. Anbieter haben deshalb im Kern zwei Wege: eine eigene Erlaubnis oder das Auftreten als Agent eines lizenzierten Instituts nach § 25 ZAG. Daneben existiert eine schmalere dritte Variante — wer ausschließlich Technik liefert und zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangt, fällt unter die Ausnahme für technische Dienstleister in § 2 Absatz 1 Nummer 9 ZAG. Die Abwicklung selbst übernimmt dann ein lizenziertes Institut im Hintergrund.
Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 ein Paket zur Modernisierung des Zahlungsdiensterechts vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem ein Austausch betrugsbezogener Daten zwischen Zahlungsdienstleistern, verschärfte Authentifizierungsvorschriften, erweiterte Erstattungsansprüche für Betrugsopfer und eine verbindliche Prüfung, ob IBAN und Empfängername zusammenpassen. Struktureller Kern des Vorschlags ist die Aufteilung: Aufsichtsrechtliche Fragen sollen in einer neuen Richtlinie bleiben, die Verhaltens- und Sicherheitsregeln dagegen in eine unmittelbar geltende Verordnung wandern. Für Händler bedeutet das mittelfristig weniger nationale Auslegungsunterschiede — bis zur Anwendbarkeit gelten aber unverändert PSD2, ZAG und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389.
Ein Fahrradhändler in München verkauft im Laden und online. Im Laden greift Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389: Kontaktlos ohne PIN bis 50 Euro, danach verlangt die Karte eine PIN. Im Onlineshop greift Artikel 16 mit einer Grenze von 30 Euro; darüber wird über 3-D Secure authentifiziert. Beide Regeln stammen aus derselben Verordnung, gelten aber mit unterschiedlichen Beträgen.
PSD2 wird häufig mit der MIF-Verordnung verwechselt. PSD2 regelt Zulassung, Sicherheit und Rechte der Nutzer, sagt aber nichts über die Höhe von Kartengebühren — dafür ist die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte zuständig. Zweite Verwechslung: PSD2 ist eine Richtlinie und wirkt erst über nationales Recht wie das ZAG, während die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 unmittelbar gilt.
SCA ist die starke Kundenauthentifizierung nach PSD2: die Prüfung von mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen aus den K…
Das ZAG ist das deutsche Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. Es setzt die PSD2 um, wirkt seit dem 13. Januar 201…
Die BaFin ist die deutsche Allfinanzaufsicht. Sie wurde am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung dreier Vorgängerbehörden gegründet, is…
3-D Secure ist das Authentifizierungsprotokoll für Kartenzahlungen ohne physisch vorliegende Karte. Es verbindet drei Domänen — di…
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Die MIF-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2015/751 vom 29. April 2015. Sie deckelt Interbankenentgelte für Verbraucherkarten im E…
Die Richtlinie adressiert Zahlungsdienstleister, nicht Händler. Sie merken die Wirkung trotzdem täglich: an der PIN-Abfrage ab bestimmten Beträgen, an der Authentifizierung im Onlineshop und daran, dass Ihr Zahlungsdienstleister eine Erlaubnis oder eine Agentenstellung nachweisen muss. Aufschläge für gängige Verbraucher-Karten sind Ihnen zudem untersagt.
Nicht zwingend. Er kann als Agent eines lizenzierten Instituts nach § 25 ZAG auftreten; dann haftet das Institut für sein Handeln, und beides ist im ZAG-Instituts-Register nachvollziehbar. Ein reiner Technikanbieter, der zu keinem Zeitpunkt Gelder besitzt, kann unter die Ausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 9 ZAG fallen — die Abwicklung übernimmt dann ein lizenziertes Institut.
PSD2 ist die Richtlinie, die den Rahmen setzt und über nationales Recht wie das ZAG wirkt. Die technischen Regulierungsstandards stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 und gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dort finden sich die konkreten Beträge und Zähler für die Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung.
SoftPOS24 Payment-Research: „PSD2". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/psd2/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.