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Was ist Vier-Parteien-System?

Auch bekannt als: Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren, Four-Party Scheme, offenes Kartensystem

Definition

Ein Vier-Parteien-System ist ein Kartenzahlverfahren, bei dem Karteninhaber, Händler, kartenausgebende Bank und Acquirer beteiligt sind und Emittent und Acquirer verschiedene Unternehmen sind. Visa, Mastercard und die girocard funktionieren so. Weil zwischen zwei Instituten abgerechnet wird, entsteht ein Interbankenentgelt — und genau deshalb greifen die Obergrenzen der Verordnung (EU) 2015/751 sowie das Surcharging-Verbot des § 270a BGB.

Redaktion: SoftPOS24 Payment-Research Geprüft: 2026-08-15 Quellen: 3 Kategorie: Zahlungskette & Beteiligte

Wer die vier Parteien sind und wie das Geld fließt

Beteiligt sind der Karteninhaber, sein Issuer, der Händler und dessen Acquirer; das Kartensystem steht als fünfte, regelsetzende Instanz daneben und wird traditionell nicht mitgezählt. Der Ablauf: Der Kunde hält die Karte an das Terminal, der Acquirer holt über das Netz des Kartensystems die Freigabe beim Issuer ein. Im Clearing verrechnen beide Institute ihre Forderungen, im Settlement fließt Geld. Der Issuer behält vom Transaktionsbetrag das Interbankenentgelt ein und leitet den Rest an den Acquirer weiter, der davon Scheme Fee und eigene Marge abzieht, bevor er den Händler auszahlt.

Warum es das Interbankenentgelt gibt

Das Interchange-Entgelt ist der Preis dafür, dass zwei unabhängige Institute eine gemeinsame Transaktion abwickeln. Es soll dem Issuer die Kosten für Kartenausgabe, Autorisierung, Betrugsprävention und Zahlungsausfall abgelten. Weil dieser Betrag jahrelang zwischen den Instituten frei verhandelt und faktisch auf den Händler überwälzt wurde, hat die EU ihn 2015 gedeckelt: höchstens 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten, höchstens 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten. Firmenkartentransaktionen und Bargeldabhebungen sind nach Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich ausgenommen und daher deutlich teurer in der Akzeptanz — ein Grund, warum Händler mit hohem Geschäftskundenanteil trotz gedeckelter Interchange spürbar höhere Kosten tragen.

Die Rechtsfolge: Kapitel II und § 270a BGB

Die Bauform des Kartensystems entscheidet über die Rechtslage am Ladentisch. § 270a Satz 1 BGB erklärt Vereinbarungen über ein Entgelt für die Nutzung von SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte für unwirksam. Satz 2 schränkt das für Zahlungskarten ein: Es gilt nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern und nur, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Kapitel II erfasst Vier-Parteien-Systeme — also Visa, Mastercard und girocard. Für diese Karten darf ein Händler in Deutschland kein Zusatzentgelt verlangen, weder als Prozentaufschlag noch als Pauschale.

Wenn ein Drei-Parteien-System zum Vier-Parteien-System wird

Die Abgrenzung ist nicht statisch. Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/751 gilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren als Vier-Parteien-Verfahren, wenn es andere Zahlungsdienstleister zur Ausgabe oder Akzeptanz lizenziert oder Karten mit einem Co-Branding-Partner beziehungsweise über einen Vertreter ausgibt. Der Europäische Gerichtshof hat das mit Urteil vom 7. Februar 2018 in der Rechtssache C-304/16 (American Express) bestätigt: Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt bei den Interbankenentgelten denselben Beschränkungen wie ein Vier-Parteien-Verfahren. Für Händler heißt das, dass die Zulässigkeit eines Kartenaufschlags nicht am Kartenlogo hängt, sondern an der konkreten Ausgabekonstruktion der einzelnen Karte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hamburger Elektronikhändler verkauft ein Notebook für 1.200 Euro, bezahlt mit einer privaten Visa-Kreditkarte. Als Vier-Parteien-Transaktion greift die Interchange-Obergrenze von 0,3 Prozent, also höchstens 3,60 Euro Interbankenentgelt. Zugleich darf der Händler wegen § 270a BGB keinen Kartenaufschlag verlangen — auch nicht in Höhe der ihm entstehenden Gebühren.

Abgrenzung — womit Vier-Parteien-System verwechselt wird

Der Name führt in die Irre, weil das Kartensystem als fünfter Beteiligter faktisch immer mitspielt, aber nicht mitgezählt wird. Ebenso wenig gehören PSP oder Netzbetreiber zu den vier Parteien — sie sind technische Dienstleister, keine Vertragsparteien der Zahlung. Und Vier-Parteien-System heißt nicht automatisch günstiger: Es heißt nur, dass Interchange existiert und reguliert ist. Die Gesamtkosten für den Händler bestimmt der Acquirer.

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Häufige Fragen

Ist die girocard ein Vier-Parteien-System?

Ja, im Grundsatz: Die kartenausgebende Bank und der auf Händlerseite abrechnende Dienstleister sind verschiedene Unternehmen. Die deutsche Besonderheit ist, dass die Acquirer-Rolle schwächer ausgeprägt ist als bei Visa und Mastercard und die Zahlungsgarantie beim Issuer liegt, während die technische Abwicklung ein Netzbetreiber übernimmt.

Warum darf ich für Visa keinen Aufschlag verlangen, für American Express aber schon?

Weil § 270a Satz 2 BGB das Verbot an Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 koppelt. Dieses Kapitel gilt für Vier-Parteien-Systeme wie Visa und Mastercard, nicht aber für Karten, die von Drei-Parteien-Systemen ausgegeben werden. Zusätzlich können jedoch die Akzeptanzregeln des Kartensystems ein Surcharging vertraglich untersagen.

Zählt das Kartensystem als eine der vier Parteien?

Nein. Gezählt werden Karteninhaber, Issuer, Händler und Acquirer. Das Kartensystem steht als Regelgeber und Netzbetreiber darüber, ist aber weder Vertragspartner des Kunden noch des Händlers. Deshalb wird es in Darstellungen manchmal als fünfte Partei ergänzt, ohne dass sich am Begriff etwas ändert.

Quellen

Diesen Eintrag zitieren
SoftPOS24 Payment-Research: „Vier-Parteien-System". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/vier-parteien-system/

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