Surcharging
Surcharging bezeichnet den Aufschlag, den ein Händler dem Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels berechnet. In De…
Auch bekannt als: § 270a Bürgerliches Gesetzbuch — Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel, Surcharging-Verbot, Paragraf 270a BGB, 270a BGB, Entgeltverbot Kartenzahlung
§ 270a BGB macht Vereinbarungen unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu zahlen. Für Zahlungskarten gilt das Verbot nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern und nur, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Die Vorschrift gilt seit dem 13. Januar 2018.
Satz 1 erklärt Entgeltvereinbarungen für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten für unwirksam. Satz 2 schränkt ein: Für Zahlungskarten gilt das nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern und nur, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Damit ist der Anwendungsbereich präzise umrissen — er folgt der europäischen Interchange-Deckelung. Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Entgeltabrede, nicht die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt: Der Kunde schuldet den Aufschlag nicht, die Hauptleistung bleibt bestehen. Die Vorschrift setzt Artikel 62 Absatz 5 der PSD2 um, der den Mitgliedstaaten erlaubt, über das europäische Mindestverbot hinauszugehen.
Erfasst sind SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften in Euro sowie Debit- und Kreditkarten aus Vier-Parteien-Systemen bei Zahlungen von Verbrauchern — praktisch also girocard, Visa und Mastercard im Privatkundengeschäft. Da die Verordnung (EU) 2015/751 nur Karten aus dem EWR erfasst, gilt das Verbot für diese. Nicht auf die Bauform des Akzeptanzgeräts kommt es an: Eine Kartenzahlung über ein SoftPOS-Smartphone unterliegt denselben Regeln wie eine am Festterminal. Auch die Zahlungsart innerhalb der Karte ist unerheblich — kontaktlos, mit PIN oder über Apple Pay und Google Pay macht keinen Unterschied, solange dieselbe Karte hinterlegt ist.
Vier Gruppen fallen heraus. Firmenkarten, weil Satz 2 das Verbot auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern beschränkt. Karten aus Drei-Parteien-Systemen wie American Express und Diners Club, weil Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 auf sie nicht anwendbar ist. Karten, die außerhalb des EWR ausgegeben wurden, aus demselben Grund. Und Zahlungen außerhalb des SEPA-Raums oder in fremder Währung, für die die SEPA-Verordnung nicht gilt. Für diese Gruppen bleibt ein Aufschlag möglich, aber Artikel 62 Absatz 3 PSD2 begrenzt ihn auf die tatsächlich entstehenden Kosten, und die Regelwerke der Kartensysteme können zusätzlich entgegenstehen.
Am 25. März 2021 entschied der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 203/19, dass ein Fernbusunternehmen für die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangen durfte. Tragend war die Trennung zwischen dem Zahlungsmittel und der Zusatzleistung: Das Entgelt werde nicht für die Nutzung der zugrunde liegenden Überweisung oder Lastschrift erhoben, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes beziehungsweise des Zahlungsdienstleisters PayPal. § 270a BGB stehe der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen nicht entgegen. Vorinstanzen waren das Landgericht München I (13. Dezember 2018, 17 HK O 7439/18), das der Unterlassungsklage stattgab, und das Oberlandesgericht München (10. Oktober 2019, 29 U 4666/18), das sie abwies.
Ein Onlineshop berechnet 1,50 Euro Zuschlag bei Zahlung per Kreditkarte. Nutzt ein Verbraucher eine deutsche Visa-Karte, ist die Vereinbarung nach § 270a Satz 1 BGB unwirksam — der Kunde schuldet die 1,50 Euro nicht und kann sie zurückfordern. Zahlt dagegen ein Geschäftskunde mit einer Firmenkreditkarte, greift das Verbot nicht, weil Satz 2 nur Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern erfasst.
Hier hält sich ein verbreiteter Fehler. Zahlreiche Ratgeber berufen sich weiterhin auf die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2018, wonach Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung gegen § 270a BGB verstoßen. Diese Entscheidung wurde vom OLG München 2019 aufgehoben und vom BGH am 25. März 2021 im Ergebnis bestätigt: Solche Entgelte sind zulässig, soweit sie die Einschaltung des Dienstleisters und nicht das Zahlungsmittel betreffen. Wer die alte Linie zitiert, gibt geltendes Recht falsch wieder.
Surcharging bezeichnet den Aufschlag, den ein Händler dem Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels berechnet. In De…
PSD2 ist die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie, förmlich die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015. Sie trat am 12. Ja…
Die MIF-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2015/751 vom 29. April 2015. Sie deckelt Interbankenentgelte für Verbraucherkarten im E…
Ein Zahlungsauslösedienst löst im Auftrag des Nutzers einen Zahlungsauftrag für ein Konto aus, das bei einem anderen Zahlungsdiens…
Mindestumsatz bezeichnet zwei verschiedene Dinge: den Betrag, ab dem ein Händler Kartenzahlung überhaupt akzeptiert, und die vertr…
Ein Drei-Parteien-System ist ein Kartenzahlverfahren, in dem ein einziges Unternehmen zugleich Karten ausgibt und Händler akquirie…
Nein. Das Verbot greift für Zahlungskarten nur, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. American Express und Diners Club sind Drei-Parteien-Systeme und von diesem Kapitel ausgenommen. Ein Aufschlag ist dort grundsätzlich möglich, muss aber nach Artikel 62 Absatz 3 PSD2 kostendeckend bleiben und darf dem Akzeptanzvertrag nicht widersprechen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (I ZR 203/19) grundsätzlich ja. Das Gericht sah das Entgelt nicht als Entgelt für die Nutzung von Überweisung oder Lastschrift, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters PayPal — eine zusätzliche Leistung, die § 270a BGB nicht erfasst. Ältere Ratgeber, die sich auf die Vorinstanz von 2018 stützen, geben die Rechtslage nicht korrekt wieder.
Für Zahlungskarten greift das Verbot nach Satz 2 nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern. Bei Firmenkarten und Zahlungen im B2B-Verhältnis ist ein Aufschlag daher nicht durch § 270a BGB gesperrt. Für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gilt diese Einschränkung dagegen nicht — dort erfasst Satz 1 auch Zahlungen von Unternehmen, einschließlich der SEPA-Firmenlastschrift.
SoftPOS24 Payment-Research: „§ 270a BGB". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/paragraf-270a-bgb/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.