Belegausgabepflicht: Sie gilt nicht für jeden — und der EC-Beleg ist kein Beleg
Kaum eine Vorschrift wird so oft falsch wiedergegeben. Die Belegausgabepflicht hängt nicht daran, dass Sie etwas verkaufen, sondern daran, dass Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen. Und die vielzitierte 30-Euro-Grenze gilt in Deutschland nicht.
Die Belegausgabepflicht des § 146a Abs. 2 AO trifft nur, wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion erfasst. Bei offener Ladenkasse besteht sie nicht. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Annahmepflicht des Kunden. Ein digitaler Beleg ist zulässig — aber die bloße Anzeige auf dem Display genügt nicht, der Kunde muss ihn entgegennehmen können. Und der Zahlungsbeleg eines Kartenterminals ersetzt den Kassenbeleg nicht.
Wo die Pflicht steht und wen sie trifft
Rechtsgrundlage ist § 146a Abs. 2 Satz 1 AO: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ erfasst, hat dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2020.
Der Anwendungserlass (AEAO zu § 146a Nr. 2.5.1) konkretisiert: Die Belegausgabepflicht hat derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst. Und nach Nr. 2.5.5 ist ein Beleg nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist.
Der Verweis auf Absatz 1 ist der ganze Punkt: Die Belegausgabepflicht ist ein Annex der TSE-Pflicht, keine eigenständige allgemeine Pflicht. Kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, keine TSE-Pflicht, keine Belegausgabepflicht.
Der wichtigste Satz: bei offener Ladenkasse gilt sie nicht
Das ist der am häufigsten falsch dargestellte Punkt im ganzen Themenfeld. Das Bundesfinanzministerium stellt in seiner FAQ zum Kassengesetz klar: Der Gesetzgeber hat sich gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden, die offene Ladenkasse bleibt zulässig — und wer sie führt, muss keine Belege ausgeben. Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg formuliert es auf die direkte Frage ebenso knapp: „Gilt die neue Belegausgabepflicht auch für offene Ladenkassen? Nein.“
Unberührt bleiben die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 146 AO: Einzelaufzeichnung, tägliche Kassenberichte, Kassensturzfähigkeit. Die offene Ladenkasse ist keine Erleichterung, sondern eine andere Form der Strenge.
Der Kernfall: nur Kartenzahlung, keine elektronische Kasse
Wirtschaftlich ist das der relevanteste Fall — und der, zu dem die Quellenlage am dünnsten ist. Deshalb die Herleitung offen:
- § 146a Abs. 2 Satz 1 AO greift nur bei Erfassung mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV definiert diese als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“.
- AEAO Nr. 1.2 verlangt Kassenfunktion — und die liegt nur vor, wenn das System der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann.
Ein Gerät, das ausschließlich unbare Kartenzahlungen abwickelt und Bargeld nicht abbilden kann, erfüllt dieses Merkmal nicht. Es fällt damit weder unter die TSE-Pflicht noch unter die Belegausgabepflicht.
Ist der Terminalbeleg ein Beleg im Sinne des § 146a AO? Nein
Das folgt zwingend aus dem Inhaltskatalog des § 6 KassenSichV. Ein Beleg nach § 146a Abs. 2 AO muss unter anderem die Transaktionsnummer, die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, den Prüfwert der Vorgangsbeendigung und den fortlaufenden Signaturzähler enthalten. Diese Angaben entstehen ausschließlich in einer TSE.
Ein Zahlungsbeleg des Terminals kann sie systembedingt nicht führen. Er ist ein zahlungsverkehrsrechtlicher Nachweis über die Autorisierung, kein steuerrechtlicher Beleg. Die BMF-FAQ verlangt entsprechend einen regulären Kassenbeleg mit den gesetzlich vorgesehenen Daten — der EC-Beleg ersetzt ihn nicht.
Diese Schlussfolgerung ist aus dem Normtext hergeleitet; eine ausdrückliche Verwaltungsaussage speziell dazu haben wir in den Primärquellen nicht gefunden.
Pflichtangaben auf dem Beleg (§ 6 KassenSichV)
Wo die Pflicht greift, muss der Beleg mindestens enthalten:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und Vorgangsbeendigung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- die Transaktionsnummer
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Prüfwert der Vorgangsbeendigung und fortlaufender Signaturzähler
Die Angaben müssen entweder für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung enthalten sein. QR-Codes und strukturierte Daten müssen der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) entsprechen.
Digitaler Beleg: erlaubt — aber Anzeige allein genügt nicht
§ 6 KassenSichV: Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Nach AEAO Nr. 2.5.3 bedarf die elektronische Bereitstellung der Zustimmung des Kunden — diese bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen.
AEAO Nr. 2.5.6 nennt als zulässige Formate ausdrücklich JPG, PNG und PDF und stellt klar, dass es keine technischen Vorgaben für den Übermittlungsweg gibt: Bildschirmanzeige etwa als QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto.
Zeitpunkt: Die Ausgabe muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen, und die Transaktion muss vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen sein (AEAO Nr. 2.5.2 und 2.5.7).
Seit dem 1. Februar 2026 gilt außerdem: Nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung können die Belegdaten in einer E-Rechnung enthalten sein; ein separater Beleg nach § 146a Abs. 2 AO entfällt dann.
Annahmepflicht: keine. Bagatellgrenze: keine
Nach AEAO Nr. 2.5.8 reicht bei Papierbelegen das Angebot zur Entgegennahme; eine Pflicht zur Annahme oder Aufbewahrung durch den Kunden besteht nicht. Die BMF-FAQ bestätigt: Es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe und zum unmittelbaren Zurverfügungstellen, keine Pflicht zur Mitnahme. Lässt der Kunde den Beleg liegen, hat der Händler seine Pflicht erfüllt.
Eine Bagatellgrenze gibt es in Deutschland nicht. Auch der kleinste Betrag erfordert einen Beleg.
Befreiung nach § 148 AO: möglich, aber selten
§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 148 AO erlaubt es den Finanzbehörden, bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen auf Antrag von der Belegausgabepflicht zu befreien — aus Zumutbarkeitsgründen, nach pflichtgemäßem Ermessen, widerruflich.
AEAO Nr. 2.5.9 stellt drei Hürden auf: Die Befreiung kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden, sie setzt eine nachweisliche sachliche Härte voraus — und: „Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte dar.“
Zwei Punkte, die in der Beratung meist fehlen: Nach Nr. 2.5.10 entbindet die Befreiung nicht vom zivilrechtlichen Quittungsanspruch des Kunden nach § 368 BGB. Und nach Nr. 2.5.11 setzt sie voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der TSE nicht eingeschränkt wird.
Sanktionen: die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt
Auch das wird regelmäßig falsch dargestellt. § 379 AO erfasst in Absatz 1 Verstöße gegen § 146a Abs. 1 AO — also gegen die Verwendungs-, Schutz- und Vertriebsvorschriften zu elektronischen Aufzeichnungssystemen und zur TSE. Ein Verstoß gegen § 146a Abs. 2 AO, die Belegausgabe, wird dort nicht genannt.
Was tatsächlich droht, benennt die BMF-FAQ: Ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann als Indiz für Aufzeichnungsmängel gewertet werden und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zur Folge haben. Das ist wirtschaftlich die härtere Sanktion. Aufgedeckt wird es typischerweise über die unangekündigte Kassen-Nachschau nach § 146b AO.
Zeitleiste
- seit 01.01.2020Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO in Kraft.
- 30.06.2023Anwendungserlass zu § 146a AO neu gefasst — enthält die Regeln zum digitalen Beleg und die Klarstellung, dass die bloße Anzeige auf dem Display nicht genügt.
- 19.01.2026Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 10), in Kraft seit 01.02.2026: Belegdaten dürfen in einer E-Rechnung enthalten sein.
- heuteKeine Bagatellgrenze, keine Annahmepflicht des Kunden, keine Belegausgabepflicht bei offener Ladenkasse.
- geplantErsetzung der Papierbelegpflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht und eine mögliche Bagatellgrenze von 30 Euro. Referentenentwurf, kein geltendes Recht, Starttermin in den Quellen widersprüchlich.
Was das für Kartenzahlung praktisch bedeutet
| Ihre Situation | Belegausgabepflicht? | Was Sie brauchen |
|---|---|---|
| Offene Ladenkasse, Karten über eine reine Zahlungs-App | nein | Aufzeichnungen nach § 146 AO, auf Verlangen Quittung nach § 368 BGB |
| Kassen-App, die auch Barverkäufe erfassen kann | ja | TSE, Beleg mit allen Angaben des § 6 KassenSichV, Meldung ans Finanzamt |
| Kassensystem vorhanden, Kunde zahlt mit Karte | ja | wie oben — die Zahlungsart ändert nichts an der Pflicht |
| Smartphone-Lösung ohne Bondrucker, Pflicht greift | ja | elektronischer Beleg, den der Kunde entgegennehmen kann — QR-Code, E-Mail, Link |
Quellen
Alle Quellen wurden am 21.08.2026 abgerufen.
- § 146a AO — Ordnungsvorschrift für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
- § 146b AO — Kassen-Nachschau
- § 148 AO — Bewilligung von Erleichterungen
- § 379 AO — Steuergefährdung
- § 1 KassenSichV — Elektronische Aufzeichnungssysteme
- § 6 KassenSichV — Anforderungen an den Beleg
- BMF-Schreiben vom 30.06.2023 — Anwendungserlass zu § 146a AO (Volltext)
- BMF — Fragen und Antworten zum Kassengesetz und zur Belegausgabepflicht
- BGBl. 2026 I Nr. 10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
- Landesamt für Steuern Niedersachsen — Meldeverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO
- Hessische Finanzverwaltung — Meldung von Kassensystemen nach § 146a Abs. 4 AO
- IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg — Kassenbelegausgabepflicht
- KPMG — Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
- Haufe — Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Verfahrensstand)
- PAYONE — Bonpflicht: keine Bagatellgrenze
Häufige Fragen
Muss ich bei Kartenzahlung einen Bon ausgeben?
Das hängt nicht an der Zahlungsart. Wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzen, ja — bei Bar wie bei Karte. Wenn Sie mit offener Ladenkasse arbeiten und nur eine reine Zahlungs-App für Karten nutzen, nein.
Gilt die 30-Euro-Grenze bei der Belegpflicht?
In Deutschland nicht. Sie ist österreichisches Recht beziehungsweise in Deutschland ein politisches Vorhaben aus einem Referentenentwurf. Derzeit gibt es keine Bagatellgrenze — auch der kleinste Betrag erfordert einen Beleg, wo die Pflicht greift.
Reicht ein QR-Code als Beleg?
Ja, wenn der Kunde ihn entgegennehmen kann, etwa durch Abfotografieren. Der Anwendungserlass nennt Bildschirmanzeige als QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail und Kundenkonto ausdrücklich. Die bloße Anzeige der Belegdaten auf dem Display ohne Möglichkeit zur Entgegennahme genügt nicht.
Muss der Kunde dem digitalen Beleg zustimmen?
Ja, aber die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen — etwa indem der Kunde den QR-Code scannt oder seine E-Mail-Adresse angibt.
Ist der EC-Beleg vom Terminal ein gültiger Kassenbeleg?
Nein. Ein Beleg nach § 146a Abs. 2 AO muss unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummer der TSE, Prüfwert und Signaturzähler enthalten. Diese Angaben entstehen nur in einer TSE; ein Terminalbeleg kann sie systembedingt nicht führen.
Was passiert, wenn ich keinen Beleg ausgebe?
Ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nach § 379 AO nicht unmittelbar bußgeldbewehrt — dort steht nur § 146a Abs. 1. Er kann aber als Indiz für Aufzeichnungsmängel gewertet werden und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO nach sich ziehen. Das ist wirtschaftlich die härtere Folge.
Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
Auf Antrag nach § 148 AO, bei Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen. Der Erlass ist eine Einzelfallentscheidung, widerruflich, und verlangt eine nachgewiesene sachliche Härte — die Kosten allein genügen ausdrücklich nicht.