Braucht eine SoftPOS-App eine TSE? Die Antwort hängt an einem einzigen Wort

„Ich nehme jetzt Karten per Handy an — brauche ich dafür eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung?“ Die Frage wird ständig gestellt und fast immer zu schnell beantwortet. Sie hängt nicht am Gerät, sondern daran, ob Ihre Anwendung bare Zahlungen erfassen kann.

Redaktion: SoftPOS24 Payment-ResearchStand: 15.08.2026Datenbasis: 121 Anbieter, 14 KriterienRechtsstand: 21.08.2026
Die kurze Antwort

Eine App, die ausschließlich Kartenzahlungen abwickelt und keinen Barverkauf erfassen kann, hat nach der Definition des Anwendungserlasses zu § 146a AO keine Kassenfunktion. Damit greift weder die TSE-Pflicht noch die Belegausgabepflicht noch die Meldepflicht. Sobald dieselbe App auch Bargeld erfassen kann — es genügt die Möglichkeit — kippt die Einordnung vollständig. Eine ausdrückliche behördliche Klarstellung speziell zu SoftPOS existiert nicht; die Einordnung folgt aus der Auslegung, nicht aus einer Regelung.

Woran die TSE-Pflicht hängt — und woran nicht

Der Anknüpfungspunkt ist weder der Umsatz noch die Zahlungsart, sondern das eingesetzte Gerät. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet denjenigen, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle „mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst“. Dieses System ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle zu schützen.

Was ein „elektronisches Aufzeichnungssystem“ ist, sagt die Norm selbst nicht. Das tut erst § 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“. Ausdrücklich nicht darunter fallen unter anderem Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte.

Entscheidend ist das Merkmal Kassenfunktion. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 146a Nr. 1.2, BMF-Schreiben vom 30.06.2023) definiert es so: Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn sie der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Gleichgestellt sind vergleichbare vor Ort genutzte Zahlungsformen — elektronisches Geld wie die Geldkarte, virtuelle Kundenkonten sowie an Geldes statt angenommene Gutscheine und Guthabenkarten.

Gibt es eine Registrierkassenpflicht? Nein — noch nicht

Das Bundesfinanzministerium stellt in seiner FAQ zum Kassengesetz (Stand 29.04.2026) klar, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden hat. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig; wer sie führt, muss die Aufzeichnungspflichten des § 146 AO beachten — Einzelaufzeichnung, Kassensturzfähigkeit —, ist aber von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Die TSE-Pflicht ist damit eine bedingte Pflicht: Sie greift erst, wenn Sie sich für ein elektronisches Kassensystem entscheiden.

Das kann sich ändern. Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht in die Verbändeabstimmung gegeben. Vorgesehen ist eine Kassenpflicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften ab 100.000 Euro Jahresumsatz über einen neuen § 146b AO-E sowie die Ersetzung der Belegausgabepflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht.

Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Stand unserer Prüfung: Referentenentwurf in der Verbändeabstimmung — kein Kabinettsbeschluss, keine Bundestagsbefassung, keine Verkündung. Und die Quellen widersprechen sich beim Starttermin: Ein Teil nennt den 01.01.2027, ein anderer den 01.01.2028. Wir lösen diesen Widerspruch nicht auf, solange kein verabschiedeter Gesetzestext vorliegt.

Die Kernfrage: ist eine SoftPOS-App ein Kassensystem?

Hier liegt die Antwort — und hier ist die Quellenlage am dünnsten. Das muss man offen sagen.

Weder § 1 KassenSichV noch der AEAO zu § 146a nennen Zahlungsterminals — in keiner Richtung. Sie stehen nicht auf der Ausnahmeliste, werden aber auch nicht als erfasste Systeme aufgeführt. Auch die BMF-FAQ und die Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern erwähnen sie nicht.

Die Einordnung ergibt sich deshalb nicht aus einer ausdrücklichen Regelung, sondern aus dem Merkmal „Kassenfunktion“ — und das knüpft nach AEAO Nr. 1.2 an bare Zahlungsvorgänge an. Eine reine SoftPOS-App wickelt ausschließlich unbare Kartenzahlungen ab und kann konstruktionsbedingt keinen Bargeldvorgang erfassen. Nach dieser Systematik fehlt ihr die Kassenfunktion — und damit die TSE-Pflicht.

Gestützt wird das durch zwei Aussagen: Die BMF-FAQ nennt Systeme, die ausschließlich unbare Verkäufe zulassen, als nicht TSE-pflichtig. Und die Handreichung Kassenführung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks führt „Systeme, die ausschließlich bargeldlose Zahlungen ermöglichen“ als nicht TSE-pflichtig auf — mit der Einschränkung, dass dies in der Systemdokumentation nachgewiesen sein muss.

Wo es unklar bleibt. Der AEAO dehnt die Kassenfunktion auf „vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen“ aus und nennt als Beispiele elektronisches Geld, virtuelle Kundenkonten und Guthabenkarten. Eine girocard- oder Kreditkartenzahlung, die ein Bankkonto belastet, ist kein elektronisches Geld und steht nicht in dieser Aufzählung — die Formulierung „vor Ort genutzte Zahlungsformen“ ist aber nicht trennscharf. Eine ausdrückliche behördliche Klarstellung speziell zu SoftPOS existiert nicht. Wer sich auf die hier dargestellte Auslegung verlässt, sollte die Systemdokumentation seines Anbieters greifbar haben und bei nennenswertem Risiko eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einholen.

Die Trennlinie liegt bei der Software, nicht beim Gerät

Das ist der praktisch wichtigste Punkt der ganzen Seite. Die Einordnung hängt nicht daran, ob Sie ein Terminal oder ein Smartphone benutzen, sondern am Funktionsumfang der Anwendung.

Sobald die App über die reine Zahlungsabwicklung hinausgeht — Artikelstamm, Umsatzaufzeichnung, Bonerstellung und insbesondere die Möglichkeit, einen Barverkauf zu erfassen — erfüllt sie das Merkmal „zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge“ und ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion.

Beachten Sie den Wortlaut des AEAO: „dienen können“. Es kommt auf die objektive Funktionsfähigkeit an, nicht darauf, ob Sie die Barfunktion tatsächlich nutzen. Eine Kassen-App, die Barzahlungen erfassen könnte, wird nicht dadurch TSE-frei, dass Sie nur Karten annehmen.

KonstellationTSE nach § 146a Abs. 1Beleg nach § 146a Abs. 2Meldung nach § 146a Abs. 4
Nur SoftPOS-App, ausschließlich Karte, keine Barerfassung möglichneinneinnein
SoftPOS-App mit Kassenfunktion, kann auch Bar erfassenjajaja
Elektronische Kasse vorhanden, Kunde zahlt mit Kartejajaja

Die dritte Zeile wird oft übersehen: Wer ohnehin ein Kassensystem betreibt, muss die Kartenumsätze dort erfassen. § 2 KassenSichV verlangt für jeden Vorgang unter anderem die Protokollierung der Zahlungsart. Eine Kartenzahlung an der Kasse vorbei zu buchen, erzeugt genau die Lücke, die § 146a AO verhindern soll.

Cloud-TSE: für das Smartphone der einzige Weg

Die technischen Anforderungen an die TSE legt die Technische Richtlinie BSI TR-03153 fest. Sie schützt Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der digitalen Grundaufzeichnungen und schreibt eine einheitliche Exportschnittstelle für die Finanzverwaltung vor.

Wichtig für die Zuständigkeit: Das BSI entscheidet nicht, welche Systeme eine TSE brauchen. Es setzt technische Standards und zertifiziert; die Frage, wer der Pflicht unterfällt, beantworten BMF und Finanzverwaltung. Für Einzelfälle verweist das BSI ausdrücklich auf die BMF-FAQ oder das zuständige Finanzamt.

Zertifiziert sind beide Bauformen. Als Hardware-TSE etwa USB- und microSD-Module von Swissbit, Epson und Diebold, inzwischen auch in der Generation TSE 2.0. Als Cloud-TSE unter anderem fiskaly sign, der D-TRUST Web-Dienst für TSE, Swissbit Cloud TSE 2 und die DN TSE-Cloud.

Das ist für SoftPOS entscheidend: Ein Smartphone hat keinen Steckplatz für eine Hardware-TSE. Wird eine SoftPOS-Kassen-App TSE-pflichtig, ist die Cloud-TSE praktisch der einzige gangbare Weg — und sie ist zertifizierungsrechtlich gleichwertig.

Meldepflicht: seit 2025 scharf

§ 146a Abs. 4 AO verlangt die Mitteilung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung: Name, Steuernummer, Art der Sicherheitseinrichtung, Art und Seriennummer des Systems sowie Anschaffungs- beziehungsweise Außerbetriebnahmezeitpunkt — jeweils innerhalb eines Monats.

Das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 legt fest, dass das Verfahren ab dem 01.01.2025 zur Verfügung steht. Die Übermittlung läuft über ELSTER. Die hessische Finanzverwaltung nennt als meldepflichtige Systeme ausdrücklich auch tablet- und app-basierte Kassensysteme. Je Betriebsstätte ist eine Mitteilung abzugeben, die alle dortigen Systeme gemeinsam ausweist.

Sanktionen: das Bußgeld ist nicht das Schlimmste

§ 379 AO (Steuergefährdung) erfasst vorsätzliches und leichtfertiges Handeln, insbesondere wer entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 AO ein System nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht richtig schützt. Für TSE-bezogene Verstöße nennen die Quellen einen Rahmen von bis zu 25.000 Euro.

Zur Genauigkeit: Die Zuordnung der Bußgeldrahmen von 5.000 und 25.000 Euro zu den einzelnen Nummern des § 379 AO wird in den geprüften Quellen unterschiedlich wiedergegeben. Belastbar ist die Größenordnung „bis zu 25.000 Euro für TSE-bezogene Verstöße“, nicht die Zuordnung im Detail.

Zwei Punkte sind in der Praxis wichtiger als das Bußgeld selbst. Erstens setzt die Ordnungswidrigkeit keine Steuerverkürzung voraus — sie greift auch ohne Steuerschaden. Zweitens ist die wirtschaftlich schwerere Folge die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, verbunden mit Zinsen auf Nachzahlungen und dem Verlust der Richtigkeitsvermutung der Kassenaufzeichnungen. Aufgedeckt wird das typischerweise über die Kassen-Nachschau nach § 146b AO, die unangekündigt während der üblichen Geschäftszeiten stattfindet.

Zeitleiste

Was Sie konkret tun sollten

  1. Systemdokumentation Ihres Anbieters anfordern und aufbewahren — aus ihr muss hervorgehen, dass die Anwendung keine Barverkäufe erfassen kann. Der ZDH verlangt genau diesen Nachweis.
  2. Prüfen, ob Ihre App eine Barfunktion hat — auch eine ungenutzte. Der AEAO stellt auf „dienen können“ ab, nicht auf die tatsächliche Nutzung.
  3. Wenn Sie ein Kassensystem betreiben: Kartenumsätze dort erfassen, nicht daran vorbei. § 2 KassenSichV verlangt die Protokollierung der Zahlungsart.
  4. Bei nennenswertem Risiko: verbindliche Auskunft des Finanzamts einholen. Das BSI verweist für genau diese Fragen ausdrücklich dorthin.

Quellen

Alle Quellen wurden am 21.08.2026 abgerufen. Der Gesetzeswortlaut wurde über dejure.org sowie über die amtlichen Textfassungen bei BMF und IHK München verifiziert, weil gesetze-im-internet.de zum Zeitpunkt der Recherche nicht abrufbar war.

Häufige Fragen

Brauche ich für SumUp, Zettle oder eine andere Bezahl-App eine TSE?

Für die reine Zahlungsfunktion nach der hier hergeleiteten Auslegung nicht. Sobald Sie die zugehörige Kassen-App nutzen, die Artikel verwaltet und Barverkäufe erfassen kann, ändert sich das. Entscheidend ist der Funktionsumfang, nicht der Name des Produkts.

Ist ein EC-Kartenterminal ein Kassensystem?

Weder die KassenSichV noch der Anwendungserlass nennen Zahlungsterminals — weder als erfasst noch als ausgenommen. Nach dem Merkmal „zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge“ fehlt einem reinen Terminal die Kassenfunktion. Eine ausdrückliche behördliche Aussage dazu gibt es nicht.

Kann ich eine TSE im Smartphone nachrüsten?

Nicht als Hardware — ein Smartphone hat keinen Steckplatz dafür. Wenn eine TSE nötig wird, führt der Weg über eine zertifizierte Cloud-TSE. Mehrere sind nach BSI TR-03153 zertifiziert, unter anderem fiskaly sign, D-TRUST und Swissbit Cloud TSE 2.

Muss ich meine Bezahl-App dem Finanzamt melden?

Nur wenn sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ist. Dann gilt § 146a Abs. 4 AO: Meldung über ELSTER innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Die hessische Finanzverwaltung nennt tablet- und app-basierte Kassensysteme ausdrücklich.

Kommt die Kassenpflicht 2027 oder 2028?

Das ist offen. Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Jahresumsatz. Die geprüften Quellen nennen unterschiedliche Starttermine — teils den 01.01.2027, teils den 01.01.2028. Solange kein verabschiedeter Gesetzestext vorliegt, ist beides möglich, und geltendes Recht ist keines von beidem.

Was kostet ein Verstoß gegen die TSE-Pflicht?

Nach § 379 AO bis zu 25.000 Euro, und zwar auch ohne Steuerschaden. Wirtschaftlich schwerer wiegt meist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO samt Zinsen.

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 21.08.2026 wieder und nennt für jede Aussage mit Rechtsfolge die zugrunde liegende Norm oder Behörde. Für Ihren Einzelfall entscheidet Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt — bei nennenswertem Risiko über eine verbindliche Auskunft.