Kassensystem
Ein Kassensystem erfasst Verkäufe artikelgenau, berechnet Umsatzsteuer, erstellt Belege und dokumentiert die Geschäftsvorfälle für…
Auch bekannt als: digitales Trinkgeld, Tip-Funktion, Trinkgeldabfrage, Trinkgeld per Karte
Trinkgeld bei Kartenzahlung bezeichnet den Aufschlag, den Gäste über das Terminal oder die Bezahl-App zusätzlich zum Rechnungsbetrag freigeben. Steuerlich sind Trinkgelder an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei, sofern sie freiwillig, von Dritten und ohne Rechtsanspruch gezahlt werden. Trinkgeld an den Betriebsinhaber ist dagegen steuerpflichtige Betriebseinnahme.
§ 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei, „die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Empfänger ist ein Arbeitnehmer, Geber ist ein Dritter, die Zahlung ist freiwillig, und es besteht kein Rechtsanspruch. Der frühere Höchstbetrag von 1.224 Euro wurde 2002 aufgehoben; seither gilt die Steuerfreiheit ohne betragsmäßige Obergrenze. Freiwillige Trinkgelder unterliegen außerdem nicht der Umsatzsteuer — anders als ein vertraglich vereinbarter Bedienungszuschlag, der voll steuerpflichtig ist.
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer. Erhält der Betriebsinhaber, ein Selbstständiger oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Trinkgeld, greift § 3 Nr. 51 EStG nicht — es handelt sich um eine Betriebseinnahme, die einkommensteuerlich und gegebenenfalls umsatzsteuerlich zu erfassen ist. Praktisch bedeutsam ist auch die Frage der Zuordnung: Werden Trinkgelder in einem gemeinsamen Topf gesammelt und später verteilt, kann die für die Steuerfreiheit nötige persönliche Beziehung zwischen Gast und Empfänger verloren gehen. Ebenso hat die Rechtsprechung außergewöhnlich hohe Zahlungen nicht mehr als Trinkgeld im Sinne der Vorschrift anerkannt.
Bei einer Trinkgeldabfrage gibt das Personal den Rechnungsbetrag ein, der Gast wählt einen Betrag oder Prozentsatz, und das Terminal bucht die Summe. Auf dem Beleg wird das Trinkgeld getrennt und ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Genau hier entsteht der steuerliche Fallstrick: Das Geld fließt zunächst auf das Geschäftskonto des Arbeitgebers und muss von dort an das Personal weitergereicht werden. Wird es nicht sauber getrennt erfasst und dokumentiert, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Zahlung als Betriebseinnahme und die spätere Weitergabe als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Empfohlen wird deshalb eine eigene Kategorie im Kassensystem und ein nachvollziehbarer Nachweis der Weiterleitung.
Nicht jede SoftPOS-App bietet eine Trinkgeldfunktion. Das ist in Gastronomie, Friseurhandwerk, Taxi und Lieferdiensten ein handfestes Auswahlkriterium und wird in Preisvergleichen fast nie erwähnt. Zu prüfen sind drei Punkte: ob eine Trinkgeldabfrage überhaupt existiert, ob sie sich mit voreingestellten Beträgen oder Prozentsätzen konfigurieren lässt, und ob sie auch für girocard-Zahlungen funktioniert — bei manchen Verfahren ist der Aufschlag technisch anders abgebildet als bei internationalen Karten. Zu bedenken ist außerdem: Die Transaktionsgebühr wird auf den Gesamtbetrag einschließlich Trinkgeld berechnet. Der Betrieb zahlt also Gebühren auf Geld, das er an das Personal weitergibt.
In einem Restaurant in Freiburg zahlt ein Gast 68 Euro Rechnung plus 7 Euro Trinkgeld über die Trinkgeldabfrage der App. Gebucht werden 75 Euro. Bei einem Satz von 1,39 Prozent zahlt der Wirt 1,04 Euro Gebühr, davon rund 10 Cent auf das Trinkgeld. Die 7 Euro landen zunächst auf dem Geschäftskonto und müssen getrennt erfasst und nachweisbar an die Servicekraft weitergereicht werden.
Trinkgeld ist nicht dasselbe wie ein Bedienungsgeld oder Servicezuschlag. Ein vertraglich oder tariflich zugesagter Zuschlag begründet einen Rechtsanspruch und ist deshalb weder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei noch umsatzsteuerfrei. Ebenfalls zu unterscheiden ist der Empfängerkreis: Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer. Zahlungen an den Inhaber selbst sind Betriebseinnahmen, unabhängig davon, wie sie bezeichnet werden.
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Im Glossar davor und danach: Tokenisierung · Transaktionsgebühr · TSE · V PAY
Grundsätzlich ja — § 3 Nr. 51 EStG unterscheidet nicht nach Zahlungsart. Entscheidend bleibt, dass die Zahlung freiwillig, von einem Dritten und ohne Rechtsanspruch an einen Arbeitnehmer erfolgt. Bei Kartenzahlung fließt das Geld allerdings über das Geschäftskonto. Ohne getrennte Erfassung und Nachweis der Weiterleitung droht die Einordnung als Betriebseinnahme und steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ja. Der Zahlungsdienstleister rechnet den Gesamtbetrag ab, also Rechnung plus Trinkgeld. Bei 7 Euro Trinkgeld und 1,39 Prozent sind das rund 10 Cent, die beim Betrieb hängen bleiben, während das Trinkgeld vollständig an das Personal geht. Bei hohem Trinkgeldaufkommen summiert sich das und sollte in der Kalkulation berücksichtigt werden.
Nein. Die Trinkgeldfunktion ist keine Selbstverständlichkeit und in Preisvergleichen selten ausgewiesen. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob eine Abfrage existiert, ob voreingestellte Beträge oder Prozentsätze konfigurierbar sind und ob die Funktion auch bei girocard-Zahlungen greift. Für Gastronomie, Friseurhandwerk und Taxi ist das ein echtes Auswahlkriterium.
SoftPOS24 Payment-Research: „Trinkgeld bei Kartenzahlung". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/trinkgeld-kartenzahlung/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.