Kassensicherungsverordnung
Kassensicherungsverordnung ist die Rechtsverordnung, die § 146a der Abgabenordnung technisch ausfüllt. Sie legt fest, welche elekt…
Auch bekannt als: Technische Sicherheitseinrichtung, Technische Sicherheitseinrichtung, zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, Cloud-TSE, Kassen-TSE
TSE steht für Technische Sicherheitseinrichtung und bezeichnet das vom BSI zertifizierte Modul, das jeden Kassiervorgang eines elektronischen Aufzeichnungssystems fälschungssicher protokolliert. Sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2020 nach § 146a Abs. 1 AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung.
Die TSE signiert jeden Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und des Vorgangsendes. Dabei entstehen eine fortlaufende Transaktionsnummer, ein Signaturzähler und ein Prüfwert, die zusammen jede nachträgliche Änderung sichtbar machen würden. Die maßgeblichen Anforderungen definiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Technischen Richtlinie BSI TR-03153; die aktuelle Fassung TR-03153-1 liegt in Version 1.1.1 vor (Stand 26.09.2024). Die Zertifizierung erfolgt nach Common-Criteria-Schutzprofilen. Ergänzend regelt die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, kurz DSFinV-K, in welchem Format die geschützten Daten bei einer Prüfung exportiert werden.
Die Pflicht knüpft nicht an den Betrieb an, sondern an das eingesetzte System. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion erfasst, braucht eine TSE — das umfasst elektronische Registrierkassen, PC-Kassen, Tablet- und App-Kassen sowie Cloud-Kassen. Wer eine offene Ladenkasse führt, also händisch mit täglichem Kassenbericht aufzeichnet, braucht keine. Auch Systeme ohne Kassenfunktion sind nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO ausgenommen, etwa reine Warenwirtschaftssysteme, Geldautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie elektronische Buchhaltungsprogramme. Weder Branche noch Betriebsgröße noch die Zahlungsart spielen eine Rolle. Eine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland Stand 15.08.2026 nicht.
TSE-Lösungen existieren als USB-Stick, SD- und microSD-Karte, als fest verbautes Modul und als Cloud-TSE. Für Tablet-, App- und Cloud-Kassen ist die Cloud-Variante der Regelfall, weil ein physisches Steckmodul dort technisch nicht sinnvoll unterzubringen ist. Zu beachten ist die Laufzeit: Hardware-TSEs haben ein Zertifikat mit begrenzter Gültigkeit und müssen nach Ablauf ausgetauscht werden. Die zum Jahreswechsel 2019/2020 eingeführte Übergangsregelung für nicht aufrüstbare Altgeräte, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, ist am 31. Dezember 2022 endgültig ausgelaufen.
Hier entsteht in der Praxis die häufigste Verwirrung. Die TSE-Pflicht hängt am Kassensystem, nicht am Zahlungsverfahren. Ein SoftPOS-Terminal ist ein Kartenlesegerät, kein Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion. Wer seine Umsätze mit einer offenen Ladenkasse erfasst und lediglich per Smartphone kassiert, löst dadurch keine TSE-Pflicht aus. Umgekehrt gilt: Wer eine App-Kasse mit Artikelstamm, Bonerstellung und Umsatzauswertung nutzt, braucht eine TSE — unabhängig davon, ob bar, per Terminal oder per SoftPOS bezahlt wird. Viele SoftPOS-Anbieter kombinieren beides in einer App; dann muss die Kassenfunktion TSE-angebunden sein.
Ein Foodtruck-Betreiber in Leipzig kassiert per SoftPOS auf dem Smartphone und notiert die Tageseinnahmen händisch in einem Kassenbericht. Eine TSE braucht er nicht, weil er kein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt. Steigt er auf eine App-Kasse mit Artikelstamm und Bondruck um, ändert sich das sofort: Dann ist eine zertifizierte TSE Pflicht, und das System muss binnen eines Monats über ELSTER gemeldet werden.
TSE und Kartenterminal werden regelmäßig vermengt. Die TSE sichert die steuerliche Aufzeichnung, das Terminal wickelt die Zahlung ab — zwei völlig getrennte Systeme mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Ebenso wenig ist die TSE dasselbe wie das Kassensystem: Sie ist ein Sicherungsmodul, das an ein Kassensystem angebunden wird. Und sie begründet keine Registrierkassenpflicht: Wer keine elektronische Kasse einsetzt, braucht auch keine TSE.
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Nicht automatisch. Die TSE-Pflicht knüpft an ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion an, nicht an das Zahlungsverfahren. Wer eine offene Ladenkasse führt und nur die Kartenzahlung per Smartphone abwickelt, braucht keine TSE. Sobald die App zugleich als Kasse mit Artikelstamm und Bonerstellung dient, ist eine zertifizierte TSE erforderlich.
Ja. Die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist seit dem 01.01.2025 aktiv. Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31.07.2025 zu melden; für spätere Anschaffungen gilt eine Frist von einem Monat. Die Meldung erfolgt elektronisch über ELSTER, per XML-Upload oder über die ERiC-Schnittstelle.
Der Einsatz nicht zertifizierter Systeme ist nach § 379 AO bußgeldbewehrt — bis zu 25.000 Euro, unabhängig davon, ob ein Steuerschaden entstanden ist. Bußgeldbewehrt ist auch der Vertrieb nicht konformer Systeme. Unabhängig davon können festgestellte Aufzeichnungsmängel zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen.
SoftPOS24 Payment-Research: „TSE". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/tse/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.