ZAG
Das ZAG ist das deutsche Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. Es setzt die PSD2 um, wirkt seit dem 13. Januar 201…
Auch bekannt als: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzaufsicht, deutsche Finanzaufsicht
Die BaFin ist die deutsche Allfinanzaufsicht. Sie wurde am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung dreier Vorgängerbehörden gegründet, ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main und finanziert sich ausschließlich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Unternehmen. Für den Zahlungsverkehr erteilt sie die Erlaubnisse nach dem ZAG und führt das öffentliche ZAG-Instituts-Register.
Der Zuschnitt ist bewusst breit: Banken, Versicherer, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute stehen unter einem Dach. Nach eigener Darstellung beaufsichtigt die Behörde rund 1.089 kleinere Banken und 50 bedeutende Kreditinstitute, 681 Wertpapierinstitute, 313 Versicherer, 34 Pensionsfonds und 122 Pensionskassen sowie 695 Kapitalverwaltungsgesellschaften; hinzu kommen zahlreiche Zahlungsdienstleister und Kryptounternehmen. Sie beschäftigt 3.084 Menschen und wird von einem Direktorium geleitet, die Rechts- und Fachaufsicht liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Bemerkenswert für eine Behörde ist die Finanzierung: Sie ist vom Bundeshaushalt unabhängig und trägt sich allein aus Gebühren und Umlagen der Beaufsichtigten.
Für Zahlungsdienstleister ist die BaFin die zentrale Instanz. Sie erteilt die Erlaubnis als Zahlungsinstitut nach § 10 ZAG und als E-Geld-Institut nach § 11 ZAG, registriert Kontoinformationsdienste nach § 34 ZAG und nimmt Agentenanzeigen nach § 25 ZAG entgegen. Sie ist zugleich Geldwäscheaufsicht für die von ihr beaufsichtigten Verpflichteten und gibt dazu Auslegungs- und Anwendungshinweise nach § 51 Absatz 8 Satz 1 GwG heraus, zuletzt aktualisiert am 29. November 2024. Auch die Rahmenbedingungen der Videoidentifizierung stammen von ihr: Das Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10. April 2017, in Kraft seit dem 15. Juni 2017, adressiert ausdrücklich auch Zahlungs- und E-Geld-Institute.
Das öffentlich zugängliche Register nach §§ 43, 44 ZAG ist das praktisch nützlichste Werkzeug der BaFin für Händler. Es setzt Artikel 14 der PSD2 um, wird täglich aktualisiert und führt fünf Kategorien: inländische Zahlungsinstitute mit Erlaubnis nach § 10 ZAG einschließlich Erlaubnisdatum und Umfang, registrierte Kontoinformationsdienste nach § 34 ZAG, E-Geld-Institute nach § 11 ZAG, EU-Zweigniederlassungen inländischer ZAG-Institute sowie Agenten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten nach § 25 ZAG. Wer einen Anbieter prüft, sollte mit dem exakten Firmennamen aus dem Vertragsentwurf suchen — Marken- und Produktnamen weichen davon regelmäßig ab.
Ein häufiger Irrtum betrifft die europäische Arbeitsteilung. Viele Zahlungsdienstleister, die in Deutschland aktiv sind, halten ihre Erlaubnis in einem anderen EU-Staat und nutzen den Europäischen Pass. In diesen Fällen liegt die laufende Aufsicht bei der Behörde des Herkunftslands, nicht bei der BaFin; sie erscheinen im deutschen Register allenfalls als grenzüberschreitend tätige Institute. Ebenso wenig prüft die BaFin Preise, Auszahlungsfristen oder Servicequalität. Sie greift ein, wenn aufsichtsrechtliche Anforderungen verletzt werden, und warnt öffentlich vor unerlaubt betriebenen Geschäften — der Werbespruch „BaFin-reguliert" allein sagt jedoch nichts über die Qualität eines Angebots aus.
Ein Einzelhändler in Leipzig erhält ein SoftPOS-Angebot mit dem Hinweis „BaFin-reguliert". Die Suche im ZAG-Instituts-Register zeigt: Die Firma aus dem Vertragsentwurf ist dort nicht als Institut geführt, sondern als Agent nach § 25 ZAG eines Instituts mit Sitz in einem anderen EU-Staat. Die laufende Aufsicht liegt damit bei der Behörde des Herkunftslands — eine Information, die die Werbeaussage so nicht hergab.
Die BaFin wird oft mit einer Einlagensicherung oder mit einer Verbraucherzentrale verwechselt. Sie ersetzt weder das eine noch das andere: Einlagen sichern die gesetzlichen und freiwilligen Sicherungssysteme, individuelle Ansprüche setzen Verbraucher vor Gericht oder über Schlichtungsstellen durch. Seit dem einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt zudem die EZB die bedeutenden Kreditinstitute unmittelbar.
Das ZAG ist das deutsche Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. Es setzt die PSD2 um, wirkt seit dem 13. Januar 201…
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Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zahlungsinstitute u…
SCA ist die starke Kundenauthentifizierung nach PSD2: die Prüfung von mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen aus den K…
Über das ZAG-Instituts-Register auf der Website der BaFin. Es wird täglich aktualisiert und enthält Zahlungsinstitute nach § 10 ZAG, E-Geld-Institute nach § 11 ZAG, registrierte Kontoinformationsdienste nach § 34 ZAG, EU-Zweigniederlassungen sowie Agenten nach § 25 ZAG. Suchen Sie mit dem exakten Firmennamen aus dem Vertrag, nicht mit dem Markennamen.
Er nutzt den Europäischen Pass und darf damit auch in Deutschland tätig sein. Die laufende Aufsicht liegt dann bei der Behörde des Herkunftslands, etwa der Zentralbank von Irland oder der litauischen Zentralbank, nicht bei der BaFin. Rechtlich ist das gleichwertig; im Streitfall kann es aber Sprache, Zuständigkeit und Verfahrensdauer beeinflussen.
Nur begrenzt. Die BaFin beaufsichtigt Institute, setzt aber keine individuellen Zahlungsansprüche durch. Beschwerden kann sie als Hinweis auf aufsichtsrechtliche Missstände auswerten. Für die Durchsetzung eigener Forderungen bleiben Schlichtungsstellen und der Zivilrechtsweg — bei Anbietern mit ausländischer Lizenz zusätzlich die Stellen des Herkunftslands.
SoftPOS24 Payment-Research: „BaFin". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/bafin/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.