KYC
KYC bezeichnet die Pflicht von Banken sowie Zahlungs- und E-Geld-Instituten, ihre Vertragspartner vor Beginn der Geschäftsbeziehun…
Auch bekannt als: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, GwG, Geldwäscheprävention, Anti-Money-Laundering, AML
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG. Sie müssen ein Risikomanagement einrichten, Kunden identifizieren und überwachen, Vorgänge aufzeichnen und Verdachtsfälle nach § 43 GwG unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Aufsicht führt für Institute die BaFin.
§ 2 Absatz 1 GwG enthält einen langen Katalog von Verpflichteten, die in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln. Nummer 1 erfasst Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, Nummer 2 Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten wertreferenzierter Token, Nummer 3 Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach dem ZAG einschließlich inländischer Zweigstellen vergleichbarer ausländischer Institute. Weiter hinten im Katalog stehen Versicherer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler und Glücksspielveranstalter. Für die Zahlungsbranche ist Nummer 3 der Anker: Jeder lizenzierte SoftPOS-Anbieter ist damit unmittelbar Verpflichteter — mit allen Pflichten, die daraus folgen.
Die Pflichten liegen auf drei Ebenen. Organisatorisch verlangt das GwG ein Risikomanagement mit dokumentierter Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und in der Regel einen Geldwäschebeauftragten. Auf Kundenebene greifen die Sorgfaltspflichten der §§ 10 bis 15 GwG: Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten, Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, Abgleich auf politisch exponierte Personen und laufende Überwachung, ergänzt um vereinfachte oder verstärkte Pflichten je nach Risiko. Auf Transaktionsebene steht die Meldepflicht: Nach § 43 GwG ist ein Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden, wenn Tatsachen auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine verschwiegene Offenlegungspflicht hindeuten.
Der Bußgeldrahmen des § 56 GwG ist gestaffelt und für Institute erheblich. Einfache Verstöße werden je nach Vorwurfsform mit bis zu 150.000, 100.000 oder 50.000 Euro geahndet. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen steigt der Rahmen auf bis zu eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 — also Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute — sind bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes möglich. Diese Größenordnung erklärt, warum Zahlungsdienstleister beim Onboarding und bei Auszahlungssperren so restriktiv vorgehen.
Die europäische Geldwäscheprävention wird gerade grundlegend umgebaut. Die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gilt ab dem 10. Juli 2027. Anders als bisherige Richtlinien wirkt sie als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt damit einen erheblichen Teil dessen, was heute national im GwG geregelt ist. Für Verpflichtete bedeutet das mittelfristig weniger Auslegungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, kurzfristig aber Anpassungsbedarf in Risikoanalysen, internen Verfahren und Dokumentation. Bis dahin gilt unverändert das GwG in seiner jeweils aktuellen Fassung samt den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin.
Ein Juwelier in Frankfurt nimmt für eine Uhr 16.400 Euro per Karte entgegen. Weil die Einzeltransaktion über 15.000 Euro liegt, greifen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG: Der Kunde ist zu identifizieren, der Vorgang zu dokumentieren. Zusätzlich verlangt der Zahlungsdienstleister Nachweise, weil der Betrag deutlich über dem hinterlegten Durchschnittsbon des Händlerkontos liegt.
Das GwG wird oft mit dem Straftatbestand der Geldwäsche verwechselt. § 261 StGB bestraft Geldwäsche als Straftat; das GwG ist dagegen Präventionsrecht und begründet Verwaltungspflichten, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Zweiter Irrtum: Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist keine Strafanzeige und kein Schuldvorwurf, sondern die gesetzlich vorgeschriebene Weitergabe eines Sachverhalts an die FIU.
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Als Händler sind Sie nicht automatisch Verpflichteter — Ihr Zahlungsdienstleister ist es nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG. Güterhändler können jedoch eigenständig in den Katalog fallen, insbesondere bei hochwertigen Gütern und Bargeschäften. Unabhängig davon merken Sie das Gesetz beim Onboarding, bei Nachweisanforderungen und bei Auszahlungssperren Ihres Dienstleisters.
Weil Verpflichtete bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 43 GwG unverzüglich melden müssen und der gemeldete Vorgang zunächst nicht durchgeführt werden darf. Über den Inhalt einer Meldung dürfen sie in der Regel nicht informieren. Für Sie heißt das: Antworten Sie auf Nachweisanforderungen vollständig und zügig, statt auf eine Begründung zu warten.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 gilt ab dem 10. Juli 2027 und wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt einen erheblichen Teil der heute national im GwG geregelten Materie durch einheitliches EU-Recht. Für Institute bedeutet das Anpassungen an Risikoanalyse, internen Verfahren und Dokumentation; bis dahin gilt das GwG unverändert weiter.
SoftPOS24 Payment-Research: „Geldwäschegesetz". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/geldwaeschegesetz/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.