Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zahlungsinstitute u…
Auch bekannt als: Know Your Customer, Know Your Customer, Kundenidentifizierung, Sorgfaltspflichten, Onboarding-Prüfung
KYC bezeichnet die Pflicht von Banken sowie Zahlungs- und E-Geld-Instituten, ihre Vertragspartner vor Beginn der Geschäftsbeziehung zu identifizieren und danach laufend zu überwachen. In Deutschland ergibt sie sich aus den §§ 10 bis 15 GwG. Dazu gehören die Identifizierung des Vertragspartners, die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, die Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, der Abgleich auf politisch exponierte Personen und die kontinuierliche Überwachung.
§ 10 Absatz 1 GwG nennt fünf Pflichten: Identifizierung des Vertragspartners und einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person samt Prüfung der Vertretungsberechtigung; Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und dessen Identifizierung einschließlich der Eigentums- und Kontrollstruktur; Einholung von Informationen zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung; risikobasierte Prüfung auf den Status als politisch exponierte Person; sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Ausgelöst werden diese Pflichten nach § 10 Absatz 3 GwG bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung, bei Einzeltransaktionen ab 15.000 Euro, bei Geldtransfers ab 1.000 Euro, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Identität.
Klassisch geschieht das anhand eines gültigen amtlichen Ausweises im persönlichen Kontakt. Für das digitale Onboarding hat die BaFin mit dem Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10. April 2017, in Kraft seit dem 15. Juni 2017, den Rahmen für die Videoidentifizierung gesetzt. Es richtet sich ausdrücklich auch an Zahlungs- und E-Geld-Institute und verlangt unter anderem geschulte Mitarbeiter, räumliche und technische Mindestbedingungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die Prüfung optischer Sicherheitsmerkmale des Dokuments, den Abgleich der Person mit dem Lichtbild, eine abschließende Bestätigung per TAN sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von fünf Jahren. Daneben stehen der elektronische Identitätsnachweis und qualifizierte elektronische Signaturen.
Für Händler ist KYC die erste spürbare Hürde nach der Vertragsunterschrift. Verlangt werden typischerweise ein Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person, ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung, Angaben zum Geschäftsmodell sowie die Benennung der wirtschaftlich Berechtigten. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 GwG bei nicht börsennotierten Gesellschaften, wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt; lässt sich niemand ermitteln, tritt der gesetzliche Vertreter an diese Stelle. Solange die Prüfung läuft, sperren viele Anbieter die Auszahlung — kassieren ist dann bereits möglich, das Geld fließt aber noch nicht.
Das GwG ist risikobasiert aufgebaut. Bei nachweislich geringem Risiko erlaubt § 14 GwG vereinfachte Sorgfaltspflichten, etwa einen reduzierten Prüfumfang; für E-Geld enthält § 25i KWG eine eigene Erleichterung, die unter anderem an einen gespeicherten Betrag von höchstens 150 Euro anknüpft. Umgekehrt verlangt § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko — etwa bei politisch exponierten Personen, bei Geschäftsbeziehungen in Drittstaaten mit hohem Risiko oder bei ungewöhnlich komplexen Transaktionen. Die BaFin konkretisiert die Anwendung in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen nach § 51 Absatz 8 Satz 1 GwG, zuletzt aktualisiert am 29. November 2024.
Zwei Gründer einer GmbH in Stuttgart eröffnen ein SoftPOS-Konto. Weil beide je 50 Prozent halten, sind beide wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG und müssen identifiziert werden — es genügt nicht, dass nur der Geschäftsführer seinen Ausweis hochlädt. Die App lässt sich sofort nutzen, die erste Auszahlung erfolgt aber erst nach Abschluss der Prüfung. Wer das einplant, vermeidet einen Liquiditätsengpass in der Eröffnungswoche.
KYC ist kein Begriff des deutschen Gesetzes, sondern ein Branchenwort für die Sorgfaltspflichten des GwG. Häufig wird KYC zudem mit einer Bonitätsprüfung verwechselt: KYC klärt, wer der Kunde ist und woher seine Mittel stammen, nicht ob er zahlungsfähig ist. Und KYC ist nicht mit dem Underwriting des Acquirers identisch, das zusätzlich Branchenrisiko, Chargeback-Historie und erwartetes Volumen bewertet.
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Weil Zahlungs- und E-Geld-Institute nach dem GwG verpflichtet sind, ihre Vertragspartner vor Beginn der Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Das ist keine Entscheidung des Anbieters, sondern gesetzliche Pflicht nach § 10 GwG. Verweigert man die Angaben, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden — der Anbieter würde selbst ein Bußgeldrisiko eingehen.
Das GwG setzt keine feste Frist. Bei einer Einzelunternehmung mit Videoidentifizierung ist die Prüfung oft am selben Tag abgeschlossen, bei verschachtelten Gesellschaftsstrukturen können mehrere Tage vergehen, weil jeder wirtschaftlich Berechtigte mit mehr als 25 Prozent nach § 3 GwG einzeln zu identifizieren ist. Halten Sie Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste bereit.
Häufig ist die KYC-Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es fehlen Nachweise zu einem wirtschaftlich Berechtigten. Auch nachträgliche Auffälligkeiten können Auszahlungen stoppen, weil § 10 Absatz 1 GwG eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung verlangt und Zweifel an der Identität nach § 10 Absatz 3 GwG eine erneute Prüfung auslösen.
SoftPOS24 Payment-Research: „KYC". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/kyc/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.