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Was ist E-Geld?

Auch bekannt als: elektronisches Geld, elektronisches Geld, E-Money, E-Geld-Lizenz, EMI

Definition

E-Geld ist ein elektronisch — auch magnetisch — gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird und den auch andere Unternehmen als der Emittent als Zahlungsmittel annehmen. Die Legaldefinition steht in § 1 Absatz 2 ZAG, europäische Grundlage ist die E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG. Wer E-Geld ausgibt, braucht eine Erlaubnis der BaFin als E-Geld-Institut nach § 11 ZAG.

Redaktion: SoftPOS24 Payment-Research Geprüft: 2026-08-15 Quellen: 3 Kategorie: Recht & Regulierung

Die drei Merkmale von E-Geld

Ob etwas E-Geld ist, entscheidet sich an drei Punkten. Erstens muss ein monetärer Wert elektronisch oder magnetisch gespeichert sein — auf einer Karte, in einer App, auf einem Server. Zweitens muss er eine Forderung gegen den Emittenten darstellen und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben worden sein; der Nutzer hat also zuvor echtes Geld eingezahlt. Drittens — und das ist die entscheidende Schwelle — muss der Wert auch von anderen Unternehmen als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen werden. Genau an diesem dritten Merkmal scheiden sich in der Praxis die Fälle: Ein Guthaben, das ausschließlich beim Aussteller eingelöst werden kann, ist regelmäßig kein E-Geld, sobald jedoch Dritte es akzeptieren, kippt die Einordnung.

E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut

Das ZAG kennt zwei Institutstypen mit unterschiedlichen Erlaubnistatbeständen. Zahlungsinstitute erhalten die Erlaubnis nach § 10 ZAG und dürfen die acht Zahlungsdienste erbringen, aber kein E-Geld ausgeben. E-Geld-Institute brauchen die Erlaubnis nach § 11 ZAG; sie dürfen zusätzlich Zahlungsdienste erbringen und sind damit breiter aufgestellt. Für beide gelten die Sicherungsanforderungen des § 17 ZAG: Entgegengenommene Gelder sind spätestens am folgenden Geschäftstag getrennt anzulegen oder durch Versicherung beziehungsweise Garantie abzusichern, und sie dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Geldern Dritter vermischt werden. Beide Institutstypen führt die BaFin in getrennten Kategorien des ZAG-Instituts-Registers.

Warum viele Zahlungsanbieter eine E-Geld-Lizenz nutzen

Die breitere Erlaubnis passt zum Geschäftsmodell moderner Anbieter. Wer neben der Kartenakzeptanz auch ein Guthabenkonto führt, eine Geschäftskarte ausgibt und Auszahlungen steuert, deckt mit einer E-Geld-Erlaubnis alles ab. Hinzu kommt der Europäische Pass: Eine in einem EU-Staat erteilte Erlaubnis lässt sich in die übrigen Mitgliedstaaten notifizieren. Ein bekanntes Beispiel ist SumUp — das Unternehmen erhielt am 10. November 2020 eine E-Geld-Lizenz der Zentralbank von Irland, die es ausdrücklich als regulierten Knotenpunkt für wesentliche Teile seines EU-Geschäfts beschreibt. Für Händler heißt das: Der Vertragspartner kann reguliert sein, ohne im deutschen Register als inländisches Institut aufzutauchen.

Erleichterte Geldwäschepflichten bei E-Geld

Weil kleine Prepaid-Beträge ein geringeres Risiko tragen, sieht das Recht Erleichterungen vor. § 25i KWG erlaubt vereinfachte Sorgfaltspflichten, wenn mehrere Bedingungen zusammentreffen: Das Zahlungsinstrument ist nicht wiederaufladbar oder nur im Inland nutzbar mit einer monatlichen Grenze von 150 Euro, der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt 150 Euro nicht, das Instrument dient ausschließlich dem Kauf von Waren und Dienstleistungen, es kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden, die Transaktionen werden überwacht, und die Barauszahlung beim Rücktausch ist auf 50 Euro begrenzt oder ausgeschlossen. Dieselbe Grenze von 50 Euro gilt für einzelne Fernzahlungsvorgänge.

Beispiel aus der Praxis

Ein Streetfood-Markt in Hamburg mit zwölf Ständen gibt aufladbare Guthabenkarten aus, die an allen Ständen gelten. Weil auch andere Betreiber als der Aussteller die Karte annehmen, ist das dritte Merkmal erfüllt — es handelt sich um E-Geld, und der Betrieb ist nach § 11 ZAG erlaubnispflichtig. Gälte die Karte nur an einem einzigen Stand, wäre die Einordnung eine andere.

Abgrenzung — womit E-Geld verwechselt wird

E-Geld ist weder Buchgeld noch Kryptowährung. Buchgeld ist eine Forderung gegen eine Bank aus einem Kontoguthaben, E-Geld eine gegen den Emittenten gerichtete Forderung aus einer vorherigen Einzahlung. Kryptowerte haben typischerweise keinen Emittenten, der zum Rücktausch verpflichtet ist. Auch ein Gutschein, der nur beim Aussteller einlösbar ist, ist kein E-Geld — erst die Annahme durch Dritte begründet die Erlaubnispflicht.

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Häufige Fragen

Ist mein Guthaben beim Zahlungsdienstleister E-Geld?

Das hängt davon ab, wie der Anbieter es rechtlich ausgestaltet hat. Handelt es sich um einen vorab eingezahlten, elektronisch gespeicherten Wert, den auch Dritte als Zahlungsmittel annehmen, spricht viel für E-Geld — und der Anbieter benötigt eine Erlaubnis nach § 11 ZAG. Handelt es sich nur um noch nicht ausgezahlte Erlöse aus Kartenumsätzen, greifen die Sicherungsanforderungen des § 17 ZAG.

Sind meine Gelder bei einem E-Geld-Institut sicher?

Sie unterliegen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung wie ein Bankkonto, sondern den Sicherungsanforderungen des § 17 ZAG. Danach sind die Beträge spätestens am folgenden Geschäftstag getrennt anzulegen oder durch Versicherung beziehungsweise Garantie abzusichern, und sie dürfen nicht mit Geldern Dritter vermischt werden. Getrennt verwahrte Beträge sind dem Zugriff der Gläubiger des Instituts entzogen.

Ist ein Gutschein meines Ladens E-Geld?

In der Regel nicht. Solange der Gutschein ausschließlich bei Ihnen selbst eingelöst werden kann, fehlt das Merkmal der Annahme durch Dritte. Sobald jedoch andere Unternehmen ihn als Zahlungsmittel annehmen — etwa in einem Verbund mehrerer Betriebe —, kann die Einordnung als E-Geld greifen und damit die Erlaubnispflicht nach § 11 ZAG ausgelöst werden.

Quellen

Diesen Eintrag zitieren
SoftPOS24 Payment-Research: „E-Geld". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/e-geld/

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