BaFin
Die BaFin ist die deutsche Allfinanzaufsicht. Sie wurde am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung dreier Vorgängerbehörden gegründet, is…
Auch bekannt als: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZAG 2018
Das ZAG ist das deutsche Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. Es setzt die PSD2 um, wirkt seit dem 13. Januar 2018 und bestimmt, dass jeder, der gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt, eine Erlaubnis der BaFin nach § 10 ZAG braucht. § 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG zählt acht Zahlungsdienste auf; für Anbieter von Kartenakzeptanz und SoftPOS ist vor allem das Akquisitionsgeschäft nach Nummer 5 einschlägig.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG listet acht Zahlungsdienste: Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft ohne und mit Kreditgewährung, das Akquisitionsgeschäft, das Finanztransfergeschäft, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Für die Kartenakzeptanz ist Nummer 5 die entscheidende Norm: die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen. Wer diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt, braucht nach § 10 ZAG eine Erlaubnis der BaFin als Zahlungsinstitut. Für E-Geld-Institute gilt § 11 ZAG, für reine Kontoinformationsdienste genügt eine Registrierung nach § 34 ZAG. Wer nur Software und Infrastruktur liefert und dabei zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangt, fällt unter die Ausnahme für technische Dienstleister in § 2 Absatz 1 Nummer 9 ZAG.
Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen SoftPOS-Anbietern liegt hier. Weg eins: Der Anbieter hat eine eigene Erlaubnis der BaFin und ist selbst Institut. Weg zwei: Er tritt als Agent eines lizenzierten Instituts auf. § 25 ZAG regelt diesen Fall; der Agent handelt im Namen des Instituts, das Institut haftet für sein Handeln und muss ihn zur Eintragung anmelden. Beides ist zulässig, hat für den Händler aber unterschiedliche Folgen. Bei der Agentenlösung ist der Vertragspartner ein Vermittler, während Gelder und Aufsichtspflichten beim dahinterstehenden Institut liegen. Welches Institut das ist, sollte im Vertrag stehen — und es sollte im ZAG-Instituts-Register auffindbar sein.
Eine Erlaubnis ist kein Formalakt, sondern zieht laufende Pflichten nach sich. § 17 ZAG verlangt die Sicherung entgegengenommener Kundengelder: Sie sind spätestens am folgenden Geschäftstag getrennt auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, bei einer Zentralbank oder in risikoarmen liquiden Aktiva anzulegen, alternativ ist eine Versicherung oder Garantie zu stellen. Vermischt werden dürfen sie zu keinem Zeitpunkt mit Geldern Dritter, und im getrennten Fall sind sie dem Zugriff der Gläubiger des Instituts entzogen. Hinzu kommen die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG, Anforderungen an Auslagerungen, Geschäftsleiter und Eigenmittel sowie die Geldwäschepflichten nach dem GwG.
Zwischen Kartenzahlung und Gutschrift auf dem Geschäftskonto liegen bei manchen Anbietern mehrere Tage. In dieser Zeit befindet sich das Geld des Händlers bei einem Dritten, und die Frage, wie es dort gesichert ist, entscheidet im Insolvenzfall über Totalverlust oder Rückerhalt. Genau deshalb ist die Lizenzfrage kein juristisches Detail. Drei Punkte lassen sich vor Vertragsabschluss prüfen: Ist der Vertragspartner selbst im ZAG-Instituts-Register als Institut geführt oder nur als Agent? Welches Institut steht dahinter? Und aus welchem Land stammt die Erlaubnis — bei einer EU-Lizenz mit Passporting nach Deutschland liegt die laufende Aufsicht bei der Behörde des Herkunftslands, nicht bei der BaFin.
Ein Gastronomiebetrieb in Dresden mit rund 4.000 Euro Kartenumsatz pro Woche vergleicht zwei SoftPOS-Angebote. Anbieter A ist im ZAG-Instituts-Register als Zahlungsinstitut mit Erlaubnis nach § 10 ZAG eingetragen. Anbieter B erscheint dort nur als Agent nach § 25 ZAG — Vertragspartner für die Gelder ist ein anderes Institut. Beides ist zulässig, aber im Insolvenzfall zählt, wer die Kundengelder tatsächlich hält.
Das ZAG wird gern mit dem Kreditwesengesetz verwechselt. Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagen entgegennehmen und kein Kreditgeschäft im Sinne des KWG betreiben; wer das tut, braucht eine Banklizenz. Zweite Verwechslung: Eine BaFin-Erlaubnis ist keine Qualitätsaussage über Preise, Auszahlungsfristen oder Service — sie belegt nur, dass aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen erfüllt und laufend überwacht werden.
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Nur wenn er das Akquisitionsgeschäft selbst betreibt, also Kartenzahlungen annimmt und abrechnet. Alternativ kann er nach § 25 ZAG als Agent eines lizenzierten Instituts auftreten. Liefert er ausschließlich Technik und gelangt zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Gelder, greift die Ausnahme für technische Dienstleister nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 ZAG.
Über das ZAG-Instituts-Register der BaFin. Es wird täglich aktualisiert und führt fünf Kategorien: erlaubte Zahlungsinstitute nach § 10 ZAG, registrierte Kontoinformationsdienste nach § 34 ZAG, E-Geld-Institute nach § 11 ZAG, EU-Zweigniederlassungen inländischer Institute sowie Agenten nach § 25 ZAG. Suchen Sie nach dem exakten Firmennamen aus Ihrem Vertrag, nicht nach der Marke.
Nach § 17 ZAG müssen Institute Kundengelder spätestens am folgenden Geschäftstag getrennt anlegen — auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut, bei einer Zentralbank oder in risikoarmen liquiden Aktiva — oder durch eine Versicherung beziehungsweise Garantie absichern. Getrennt verwahrte Beträge stehen den Kunden zu und sind dem Zugriff der Gläubiger des Instituts entzogen.
SoftPOS24 Payment-Research: „ZAG". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/zag/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.