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Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Auch bekannt als: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, KassenSichV, Kassengesetz, Kassenverordnung

Definition

Kassensicherungsverordnung ist die Rechtsverordnung, die § 146a der Abgabenordnung technisch ausfüllt. Sie legt fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme geschützt werden müssen, wie jeder Vorgang protokolliert wird und welche Angaben ein Kassenbeleg tragen muss. Die Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gilt seit dem 1. Januar 2020. Eine allgemeine Registrierkassenpflicht begründet sie nicht.

Redaktion: SoftPOS24 Payment-Research Geprüft: 2026-08-15 Quellen: 3 Kategorie: Kasse & Steuern

Was die Verordnung regelt

Die KassenSichV konkretisiert die abstrakte Vorgabe des § 146a AO. Sie bestimmt, welche Systeme unter die Schutzpflicht fallen, wie ein Geschäftsvorfall unmittelbar bei Vorgangsbeginn zu protokollieren ist und welche technischen Anforderungen die Sicherheitseinrichtung erfüllen muss. Kern der Systematik ist eine bedingte Pflicht: Wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion eingesetzt wird, dann muss es durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Der Einsatz eines solchen Systems selbst wird nicht vorgeschrieben. Genau das unterscheidet Deutschland von Österreich, wo seit 2016 eine echte Registrierkassenpflicht ab bestimmten Umsatzgrenzen besteht.

Welche Angaben ein Beleg tragen muss

§ 6 KassenSichV listet die Pflichtangaben abschließend auf: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum der Belegausstellung sowie Beginn und Ende des Vorgangs, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, die Transaktionsnummer, das Entgelt mit Steuerbetrag und Steuersatz oder einem Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie den Prüfwert der Vorgangsbeendigung und den fortlaufenden Signaturzähler. Die Angaben müssen lesbar sein, per QR-Code auslesbar oder in einer elektronischen Rechnung enthalten.

Was die Verordnung nicht regelt

Die KassenSichV verpflichtet niemanden zur Anschaffung einer Kasse. Die offene Ladenkasse mit händischer Aufzeichnung und täglichem Kassenbericht bleibt zulässig; die IHK Schleswig-Holstein formuliert das ausdrücklich so, dass es derzeit keine gesetzliche Registrierkassenpflicht gibt. Ebenso wenig regelt die Verordnung Zahlungsverfahren: Ob ein Betrieb bar, mit Kartenterminal oder per SoftPOS kassiert, ist für die Anwendung der KassenSichV ohne Belang. Und sie ersetzt nicht die GoBD — deren Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit und Aufbewahrung gelten unabhängig davon und auch für Betriebe ohne elektronische Kasse.

Der Referentenentwurf vom 7. August 2026

Am 7. August 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht“ veröffentlicht. Vorgesehen ist ein neuer § 146b AO, der ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro im Kalenderjahr den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit zertifizierter TSE verlangen würde, geplanter Geltungsbeginn 1. Januar 2028. Die papierne Belegausgabepflicht soll zum selben Zeitpunkt durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden, für Wegstreckenzähler ist eine TSE-Anbindung ab 1. Januar 2029 vorgesehen. Wichtig: Der Entwurf befindet sich in der Verbändeanhörung. Es gibt keinen Kabinettbeschluss, keine Bundestagsbefassung und kein geltendes Recht. Ältere Angaben, die den 1. Januar 2027 nennen, beruhen auf einem überholten Entwurfsstand.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eisdiele in Konstanz erfasst ihre Umsätze mit einer Tablet-Kasse. Der ausgedruckte Bon zeigt neben Datum, Uhrzeit, Artikeln und Steuersatz auch eine Transaktionsnummer, die Seriennummer der Kasse und der TSE sowie einen QR-Code, in dem Prüfwert und Signaturzähler stecken. Genau diese Angaben verlangt § 6 KassenSichV. Fehlt der QR-Code, müssen die Werte im Klartext auf dem Beleg stehen.

Abgrenzung — womit Kassensicherungsverordnung verwechselt wird

Die KassenSichV wird oft mit dem „Kassengesetz“ gleichgesetzt. Genau genommen ist das Gesetz § 146a AO, die Verordnung füllt es technisch aus. Zu unterscheiden ist sie außerdem von den GoBD: Diese sind eine Verwaltungsanweisung des BMF zur ordnungsmäßigen Buchführung und gelten auch ohne elektronische Kasse. Und sie ist nicht der Referentenentwurf zur Kassenpflicht vom 07.08.2026 — der ist noch kein geltendes Recht.

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Häufige Fragen

Kommt in Deutschland eine Registrierkassenpflicht?

Beschlossen ist nichts. Das BMF hat am 07.08.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro im Kalenderjahr eine Kassenpflicht vorsieht (§ 146b AO-E), geplanter Geltungsbeginn 01.01.2028. Der Entwurf steht am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Bis dahin gilt: keine Registrierkassenpflicht, die offene Ladenkasse bleibt zulässig.

Gilt die KassenSichV auch für SoftPOS?

Nicht für das Zahlungsverfahren als solches. Die Verordnung betrifft elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. Ein SoftPOS-Terminal ist ein Kartenlesegerät. Sobald dieselbe App aber als Kasse dient — mit Artikelstamm, Bonerstellung und Umsatzauswertung —, gelten die Anforderungen der KassenSichV einschließlich TSE-Anbindung und Belegangaben nach § 6.

Reicht der Zahlungsbeleg des Terminals als Kassenbeleg?

Nein. Der Zahlungsbeleg dokumentiert nur die Kartentransaktion. Ein Beleg nach § 6 KassenSichV muss zusätzlich Art und Menge der Leistung, Steuersatz und Steuerbetrag, Transaktionsnummer, die Seriennummern von Kasse und TSE sowie Prüfwert und Signaturzähler enthalten. Beides sind getrennte Dokumente mit unterschiedlichem Zweck.

Quellen

Diesen Eintrag zitieren
SoftPOS24 Payment-Research: „Kassensicherungsverordnung". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/kassensicherungsverordnung/

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