§ 270a BGB
§ 270a BGB macht Vereinbarungen unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift…
Auch bekannt als: Kartenaufschlag, Zahlungsmittelentgelt, Kartengebühr für Kunden, Zuschlag bei Kartenzahlung
Surcharging bezeichnet den Aufschlag, den ein Händler dem Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels berechnet. In Deutschland ist er nach § 270a BGB für SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Verbraucher-Zahlungskarten aus Vier-Parteien-Systemen unwirksam. Zulässig bleibt er unter anderem bei Firmenkarten, bei Karten aus Drei-Parteien-Systemen wie American Express und bei Karten aus Nicht-EWR-Ländern.
Artikel 62 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) verbietet Entgelte für Zahlungsinstrumente, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte regelt, sowie für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Absatz 5 erlaubt den Mitgliedstaaten, darüber hinauszugehen und Surcharging weiter zu beschränken oder ganz zu verbieten. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht und mit § 270a BGB zum 13. Januar 2018 eine eigene Regelung geschaffen. Wo Surcharging überhaupt zulässig bleibt, gilt zusätzlich Artikel 62 Absatz 3: Das Entgelt darf die dem Händler tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen. Ein pauschaler Aufschlag ohne Kostenbezug ist damit auch dort angreifbar.
Vom Verbot des § 270a BGB nicht erfasst sind vier Fallgruppen. Erstens Firmenkarten, weil § 270a Satz 2 das Verbot für Zahlungskarten auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern beschränkt. Zweitens Karten aus Drei-Parteien-Systemen wie American Express oder Diners Club, weil auf sie Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 nicht anwendbar ist. Drittens Karten, die außerhalb des EWR ausgegeben wurden, weil auch dort die Verordnung nicht greift. Viertens Zahlungen, die nicht in Euro erfolgen und deshalb nicht unter die SEPA-Verordnung fallen. In diesen Fällen ist ein kostendeckender Aufschlag zulässig — er muss allerdings vor Vertragsschluss klar ausgewiesen werden.
Was gesetzlich erlaubt ist, muss vertraglich nicht erlaubt sein. Visa und Mastercard beschränken Aufschläge auf ihre Marken in ihren Regelwerken, und Acquirer geben diese Vorgaben an Händler weiter. Ein Betrieb, der American-Express-Zahlungen mit einem Aufschlag belegt, sollte deshalb sein Akzeptanzvertragswerk prüfen und nicht nur das BGB. Umgekehrt eröffnet Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/751 ausdrücklich den entgegengesetzten Weg: Kartensysteme dürfen Händler nicht daran hindern, Kunden Anreize zur Nutzung eines bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Rabatte für günstige Zahlungsmittel sind damit der rechtssichere Hebel, Aufschläge auf teure der riskante.
Wirtschaftlich sind ein Aufschlag von einem Euro auf Kartenzahlung und ein Rabatt von einem Euro auf Barzahlung identisch. Rechtlich sind sie es nicht. § 270a BGB erfasst Vereinbarungen, durch die der Schuldner zu einem Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels verpflichtet wird — ein Nachlass für ein anderes Zahlungsmittel ist keine solche Verpflichtung. Die Grenze verläuft dort, wo der Rabatt nur rechnerisch konstruiert ist, der ausgezeichnete Preis also allein als Bezugspunkt für einen Kartenaufschlag dient. Wer mit Rabatten arbeitet, sollte den regulären Auszeichnungspreis konsistent führen und den Nachlass klar als solchen benennen.
Ein Hotel in München berechnet auf American-Express-Zahlungen 2,5 Prozent Aufschlag. Das ist von § 270a BGB nicht erfasst, weil American Express als Drei-Parteien-System nicht unter Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 fällt. Bei einer Rechnung über 400 Euro sind das 10 Euro. Zulässig ist der Aufschlag aber nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten und nur, wenn der Akzeptanzvertrag mit American Express ihn nicht ausschließt.
Surcharging wird mit Convenience Fees und Bearbeitungsgebühren verwechselt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob das Entgelt an die Nutzung des Zahlungsmittels anknüpft. Ein „Servicezuschlag“, der nur bei Kartenzahlung anfällt, ist Surcharging. Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof am 25. März 2021 entschieden, dass ein Entgelt für die Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstes oder von PayPal kein Entgelt für das Zahlungsmittel selbst ist und deshalb zulässig sein kann.
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Bei Verbraucher-Zahlungskarten aus Vier-Parteien-Systemen wie Visa, Mastercard und girocard nicht: § 270a BGB macht eine solche Vereinbarung unwirksam. Zulässig bleibt ein kostendeckender Aufschlag bei Firmenkarten, bei Karten aus Drei-Parteien-Systemen wie American Express und bei Karten aus Nicht-EWR-Ländern. Prüfen Sie zusätzlich Ihren Akzeptanzvertrag — Kartensysteme beschränken Aufschläge häufig vertraglich.
Ja, denn § 270a BGB erfasst nur Vereinbarungen, die den Schuldner zu einem Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels verpflichten. Ein Nachlass für ein anderes Zahlungsmittel ist keine solche Verpflichtung, und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/751 schützt die Steuerungsfreiheit des Händlers ausdrücklich. Der ausgezeichnete Preis muss dabei der reguläre Preis bleiben, nicht ein rechnerischer Bezugspunkt.
Die Entgeltvereinbarung ist nach § 270a Satz 1 BGB unwirksam; der Kunde schuldet den Aufschlag nicht und kann Gezahltes zurückfordern. Hinzu kommt ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Verbände können nach § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB abmahnen — genau dieser Weg lag dem BGH-Verfahren I ZR 203/19 zugrunde.
SoftPOS24 Payment-Research: „Surcharging". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/surcharging/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.