§ 270a BGB
§ 270a BGB macht Vereinbarungen unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift…
Auch bekannt als: Mindestbetrag, Mindestbetrag für Kartenzahlung, Mindestentgelt, Mindestumsatzklausel
Mindestumsatz bezeichnet zwei verschiedene Dinge: den Betrag, ab dem ein Händler Kartenzahlung überhaupt akzeptiert, und die vertragliche Klausel, mit der ein Zahlungsdienstleister ein monatliches Mindestentgelt oder Mindestvolumen verlangt. Ob ein Mindestbetrag an der Kasse eine unzulässige Umgehung von § 270a BGB darstellt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Schilder mit „Kartenzahlung ab 10 Euro“ sind in Bäckereien, Kiosken und Imbissen verbreitet. Der wirtschaftliche Grund ist nachvollziehbar: Ein Festbetrag von fünf Cent je Transaktion ist auf einen Vier-Euro-Bon zusätzliche 1,25 Prozent, und Zeitaufwand am Kassenplatz kommt hinzu. Rechtlich ist die Konstruktion heikler, als sie wirkt. Ein Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kartenzahlung anzubieten — insoweit gilt Vertragsfreiheit. Wer sie aber anbietet und an eine Betragsgrenze knüpft, bewegt sich in der Nähe des Verbots aus § 270a BGB, weil die Grenze wirtschaftlich denselben Effekt haben kann wie ein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Mindestbeträgen bei Kartenzahlung liegt nicht vor. § 270a BGB erfasst nach seinem Wortlaut Vereinbarungen über ein Entgelt, nicht die Weigerung, ein Zahlungsmittel unterhalb eines Betrags anzunehmen. Für die Zulässigkeit spricht, dass niemand zur Kartenannahme verpflichtet ist und ein Teilangebot weniger einschneidend erscheint als gar kein Angebot. Dagegen spricht das Umgehungsargument: Wer die Grenze so setzt, dass Kunden faktisch zu einem teureren Weg gedrängt werden, könnte den Schutzzweck der Norm aushebeln. Beides ist vertretbar; belastbar ist derzeit nur die Feststellung, dass die Frage offen ist.
Die zweite Bedeutung betrifft das Verhältnis zwischen Händler und Zahlungsdienstleister. Verbreitet sind Klauseln, die ein monatliches Mindestentgelt festlegen: Bleibt der aus dem Prozentsatz errechnete Betrag darunter, wird die Differenz aufgefüllt. Wirtschaftlich verwandelt das eine variable Gebühr in eine Grundgebühr — bei geringem Kartenumsatz kann die effektive Belastung dadurch ein Vielfaches des beworbenen Satzes erreichen. Ähnlich wirken Mindestvolumenklauseln, die bei Unterschreitung Aufschläge oder ein Kündigungsrecht des Anbieters auslösen. Wer saisonal arbeitet, sollte solche Klauseln gegen den schwächsten Monat rechnen, nicht gegen den Durchschnitt.
Statt eines Mindestbetrags lässt sich am günstigeren Ende ansetzen. Ein Anbieter ohne Festbetrag je Transaktion entschärft das Problem kleiner Bons unmittelbar: Bei 1,99 Prozent ohne Fixanteil kostet ein Vier-Euro-Bon acht Cent, bei 1,69 Prozent plus fünf Cent zwölf Cent. Zulässig und regulatorisch abgesichert ist außerdem die Lenkung des Kunden: Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/751 verbietet Kartensystemen, Händler daran zu hindern, Anreize für ein bevorzugtes Zahlungsmittel zu setzen. Ein Barzahlungsrabatt ist damit der rechtssichere Weg — anders als ein Aufschlag oder eine Betragsgrenze, deren Zulässigkeit ungeklärt bleibt.
Ein Kiosk vereinbart einen Tarif von 1,49 Prozent mit einem monatlichen Mindestentgelt von 15 Euro. Bei 2.500 Euro Kartenumsatz fallen rechnerisch 37,25 Euro an — die Klausel bleibt folgenlos. Im umsatzschwachen Februar mit 700 Euro Kartenumsatz wären es 10,43 Euro; aufgefüllt auf 15 Euro entspricht das einer effektiven Belastung von 2,14 Prozent statt 1,49 Prozent.
Der Mindestbetrag an der Kasse ist etwas anderes als das Kontaktlos-Limit. Das Limit ist eine Obergrenze, ab der eine PIN verlangt wird, und beruht auf Vorgaben der Kartensysteme und der starken Kundenauthentifizierung nach PSD2. Der Mindestbetrag ist eine Untergrenze, die der Händler selbst setzt. Ebenfalls zu trennen ist die vertragliche Mindestumsatzklausel gegenüber dem Zahlungsdienstleister — sie betrifft nicht den Kunden, sondern die eigene Kostenrechnung.
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Surcharging bezeichnet den Aufschlag, den ein Händler dem Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels berechnet. In De…
Die Transaktionsgebühr ist das Entgelt, das je einzelner Kartenzahlung anfällt. Sie besteht meist aus einem prozentualen Anteil am…
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Eine Blended Rate ist ein einheitlicher Prozentsatz, den der Zahlungsdienstleister für jede Kartenzahlung berechnet, unabhängig da…
Das Disagio ist der prozentuale Abschlag, den der Acquirer vom Kartenumsatz einbehält, bevor er dem Händler gutschreibt. Es umfass…
Das ist höchstrichterlich nicht entschieden. § 270a BGB verbietet Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel, nicht ausdrücklich die Ablehnung unterhalb eines Betrags. Ob eine Betragsgrenze als Umgehung dieses Verbots zu werten ist, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Wer Rechtssicherheit braucht, sollte auf einen Barzahlungsrabatt oder ein Preismodell ohne Festbetrag je Transaktion ausweichen.
Eine Regelung, nach der ein monatliches Mindestentgelt fällig wird, auch wenn die umsatzabhängige Gebühr niedriger ausfällt. Wirtschaftlich wirkt sie wie eine Grundgebühr. In umsatzschwachen Monaten kann die effektive Belastung dadurch weit über dem beworbenen Prozentsatz liegen. Rechnen Sie solche Klauseln immer gegen Ihren schwächsten Monat, nicht gegen den Jahresdurchschnitt.
In Deutschland besteht keine allgemeine Pflicht, Kartenzahlung anzunehmen; es gilt Vertragsfreiheit. Sonderregelungen bestehen in einzelnen Bereichen. Wer Kartenzahlung anbietet, unterliegt allerdings § 270a BGB: Ein Entgelt für die Nutzung einer Verbraucher-Zahlungskarte aus einem Vier-Parteien-System ist unwirksam, unabhängig davon, ob die Annahme freiwillig erfolgt.
SoftPOS24 Payment-Research: „Mindestumsatz". In: SoftPOS24 Payment-Glossar, Stand 2026-08-15. https://www.softpos24.com/glossar/mindestumsatz/Teil des SoftPOS24 Payment-Glossars mit 71 Fachbegriffen zu SoftPOS, Kartenzahlung und Zahlungsverkehr. Fehler entdeckt? Korrektur melden — wir prüfen jede Meldung.